Der Anspruch auf Betreungsunterhalt ist ein sehr starker Anspruch. Denn er dient dem Schutz der Betreuung des Kindes. Hierzu soll der Lebensunterhalt des betreuuenden Elternteil gesichert werden.
Leben die Kindeseltern getrennt, so kann die Kindesmutter einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater haben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligten verheiratet waren oder nicht. Aber in wie weit unterscheiden sich die Ansprüche, wenn die Kindesmutter in einer neuen Partnerschaft lebt? Nichteheliche Mutter zieht mit neuem Partner zusammen Im Fall vor dem OLG Frankfurt am
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Der BGH hat in einem Beschluss (v. 04.10.2017 – XII ZB 55/17) darüber entschieden ob ein unterhaltspflichtiger Elternteil sich auch an den Betreuungskosten für eine Tagesmutter beteiligen muss.
Die Mutter eines autistischen Kindes, das bereits 16 Jahre alt ist, ist nicht zur einer Vollzeittätigkeit verpflichtet und hat damit immer noch einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
Mit Urteil vom 15.06.2011 (XII ZR 94/09) hat der Bundesgerichtshof nun zum dritten Mal in einem Zeitraum von einem Jahr deutlich gemacht, dass er das Altersphasenmodell bei der Prüfung von Betreuungsunterhalt nicht mehr angewendet wissen möchte.
Erneut hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil v. 30.03.2011, Az. XII ZR 3/09), dass die Frage, ob der Betreuungsunterhalt über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus zu verlängern ist, nicht allein anhand des Alters des Kindes beantwortet werden dürfte.
Wie lange besteht ein Anspruch der Mutter oder des Vaters auf Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes? In den ersten drei Lebensjahren des Kindes ist der Unterhaltsanspruch relativ sicher. Wie geht es aber danach weiter?
Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs teilte am 18.03.20009 mit: Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu befassen.
Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs teilte am 17.07.2008 mit: Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) zu befassen. Weil dieser Anspruch und der Anspruch auf
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Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs teilte am 17.04.2008 mit: Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit Fragen der Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts zu befassen.
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