Es gibt sie in allen Varianten: Die Scheidung kann einverständlich oder streitig, sehr schnell oder über viele Jahre hinweg betrieben werden. Das hängt von vielen Faktoren ab.
Hat sich ein Ehegatte zur Trennung entschlossen, gibt es zahlreiche Dinge, die er berücksichtigen sollte. Gerade im Hinblick auf den Zeitpunkt der Trennung und die Beweisführung im anstehenden Scheidungsverfahren ist es wichtig, über die rechtlichen Folgen von Trennung und Scheidung gut informiert zu sein.
Das Einreichen einer Scheidung kann Vor- und Nachteile mit sich bringen. Um den richtigen Zeitpunkt für das Stellen eines Scheidungsantrages zu wählen, sollte man mit einem Anwalt sämtliche Folgen vorab prüfen. Hierbei sind insbesondere die Folgen für den Unterhalt, die Rente und das Vermögen zu beachten. Für die steuerliche Veranlagung hat die Scheidung keine Bedeutung, denn die Steuer muss bereits ab dem Jahreswechsel getrennt veranlagt werden, der auf die Trennung folgt.
Bei Unterhaltsansprüchen kann es sich für den Unterhaltsberechtigten lohnen, mit einer Scheidung abzuwarten, dies gilt vor allem für den Trennungsunterhalt. Ebenso verlängert sich die Teilhabe an den Rentenansprüchen des Ehegatten mit dem Abwarten des Scheidungsantrages. Und schließlich gilt dies auch für die Teilhabe an dem Vermögen des Ehegatten.
Kann sich ein Ehegatte erst nach einer Trennungszeit von 3 Jahren scheiden lassen, wenn der Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt?
Das ist nicht der Fall. Die Voraussetzung für eine Scheidung ist, dass die Lebensgemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist und dass die Wiederherstellung nicht erwartet werden kann. Nach einer räumlichen Trennung von einem Jahr ist anzunehmen, dass die Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben haben und die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft ist dann nicht zu erwarten, wenn sich nur einer der Ehegatten endgültig von der Ehe abgewandt hat.
Ein weit verbreiteter Irrtum besteht darin, dass Ehegatten gemeinsam einen Anwalt mit einer Scheidung beauftragen können. Der Anwalt kann jedoch immer nur die Interessen einer Partei vertreten. Vertritt er zwei Parteien, die – wie hier bei der Scheidung – in einem Verfahren als Gegner mit widerstreitenden Interessen auftreten, macht er sich strafbar.
Im Scheidungsverfahren muss immer mindestens der Antragsteller anwaltlich vertreten sein. Will der Antragsgegner in diesem Verfahren keine eigenen Anträge (z. B. wegen Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinnausgleich) stellen und dem Antrag des Antragstellers auf Scheidung lediglich zustimmen, bedarf er nicht einer anwaltlichen Vertretung. In diesem Falle reicht also ein Anwalt aus, der jedoch nur von einem Ehegatten beauftragt werden kann und dann auch nur diesen Ehegatten vertreten darf.
Jeder Ehegatte, der sich getrennt hat, wünscht sich eine einvernehmliche Scheidung. Diese erspart Zeit und Geld, aber vor allem nervenaufreibende Auseinandersetzungen. Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema einvernehmliche Scheidung.
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