Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg sah sich mit einem Fall konfrontiert, in dem die betreuende Ehefrau trotz geringerem Einkommen als ihr Mann Unterhalt zahlen sollte. Die Entscheidung hängt entscheidend von der Berücksichtigung des Differenzunterhalts ab.
Was passiert, wenn sich kurz nach der Trennung das Gehalt des zahlenden Ehegatten deutlich verbessert? Hat dies Auswirkungen auf die Höhe des Trennungsunterhaltsanspruches? Das OLG Brandenburg lehnt dies bei unerwarteten Karrieresprüngen ab. Gehaltserhöhung nach Trennung Zum Zeitpunkt der Trennung war der Ehemann in einem Unternehmen angestellt. Nur wenige Zeit danach machte er einen erheblichen Karrieresprung,
Mehr lesen »
Bei der Bestimmung des Trennungsunterhaltes für Ehen, in der die Eheleute räumlich nicht zusammenlebten, ist die Dauer der Ehe und die Haushaltsführung ohne Relevanz. Darüber entschied nun das OLG Frankfurt am Main. Ehe ohne räumliches Zusammenleben Eine Frau lebte nach Eheschließung noch bei ihren Eltern, während ihr Mann in einer anderen Stadt wohnte. Nach
Mehr lesen »
Ein unterhaltsberechtigter Ehegatte, der vom anderen Ehegatten aus dem Grunde Trennungsunterhalt erhält, weil die Lebensverhältnisse in der Ehezeit davon geprägt waren, dass nur der andere Ehegatte kontinuierlich erwerbstätig war, hat keinen uneingeschränkten Anspruch auf Trennungsunterhalt. Wann dieser verwirkt, stellte das OLG Düsseldorf im Beschluss v. 28.02.2019 – II-1 UF 12/19 fest. Was war geschehen? Der
Mehr lesen »
Diese falschen Ansichten rund um die Scheidung werden immer wieder an uns herangetragen und halten sich seit Jahren hartnäckig. Darum möchten wir die größten Irrtümer aufzeigen:
Das Trennungsjahr ist verstrichen. Jetzt besteht die Möglichkeit, die Scheidung einzureichen. Oder sollte man damit besser noch warten? Das hängt davon ab, auf welcher Seite man steht:
Die Düsseldorfer Tabelle wird in Bezug auf die Selbstbehalte ab dem 01.01.2015 geändert. Keine Veränderung wird in Bezug auf die Unterhaltshöhe vorgenommen.
Rechtsanwaltskanzlei Andrae
Hohenzollernring 50
50672 Köln
Fon: 0221 / 420 744 – 0
Fax: 0221 / 420 744 – 11
Kontaktformular
Rückrufservice
Bürozeiten:
Mo-Fr 9.00-13.00 u. 14.00-18.00
Termine nach Vereinbarung