Familienrecht Köln

Das Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Umgekehrt sind diese zum Umgang mit dem Kind  verpflichtet und berechtigt, geregelt im § 1684 BGB.

Ausgeübt wird der Umgang durch Kontakt zum Kind, der zeitlich begrenzt ist. Also durch Telefonate, Besuche, gemeinsame Wochenenden bis hin zum gemeinsamen Urlaub. Im Bereich des Umganges kommt es häufig zu den heftigsten Auseinandersetzungen zwischen den Eltern, meist zum Leidwesen der Kinder.

Wer regelt den Umgang?

Im besten Falle sind sich die Eltern einig und regeln den Umgang alleine. Wenn Sie hierzu aber nicht in der Lage sind, weil keine Grundlage für eine Kommunikation und Absprachen mit dem anderen Elternteil mehr möglich sind, sollte man zunächst das Jugendamt um Hilfe bitten. Das Jugendamt wird versuchen, zwischen den Elternteilen zu vermitteln. Sollte dieser Versuch scheitern, muss das Familiengericht eine Entscheidung über den Umgang treffen.

Besteht einmal eine feste Umgangsregelung, ist eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechtes gegen den Willen des anderen Elternteils nur noch im Wege einer gerichtlichen Entscheidung möglich.

Wie sieht der übliche Umgang heute aus?

Früher war die gängigste Umgangsregelung immer ein 14-tägiger Umgang am Wochenende. Die Ferien und Feiertage teilten sich die Eltern. Mit dem gesellschaftlichen Wandelt ist auch eine Veränderung beim Umgang einhergegangen. Heute weiß man, dass die 14-tägigen Abstände der Umgänge für die Kinder meist zu groß sind und zwar umso mehr, desto jünger die Kinder sind. Heute wird ein Umgang abhängig vom Kindesalter an einem oder mehreren Tagen unter der Woche vereinbart. Es gibt auch weitere Modelle bis hin zum Wechselmodell, bei dem die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei beiden Eltern behalten.

Umgangsrecht von anderen Personen

Neben den Eltern eines Kindes können auch weitere Personen ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben. Großeltern und Geschwister und sogar enge Bezugspersonen haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient, § 1685 BGB.

Für enge Bezugspersonen gilt, dass diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben müssen, also eine sogenannte sozial-familiäre Beziehung zum Kind besteht. Die Übernahme tatsächlicher Verantwortung wird laut Gesetz in der Regel angenommen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

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