Die Mutter eines autistischen Kindes, das bereits 16 Jahre alt ist, ist nicht zur einer Vollzeittätigkeit verpflichtet und hat damit immer noch einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
Es besteht keine Verpflichtung zur Vollzeittätigkeit bei erhöhtem Betreungsbedarf des Kindes
Das entschieden die Richter des Oberlandesgerichtes OLG Hamm (Beschluss vom 02.06.2016 – 6 WF 19/16). Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nur bis zur Beendigung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Danach verlängert sich dieser Anspruch, solange und soweit es der Billigkeit entspricht. Zu prüfen sind dann die Belange des Kindes, also insbesondere, ob das Kind einen erhöhten Betreuungsbedarf hat. In diesem Falle bestand so ein deutlich erhöhter Förderungs- und Betreuungsbedarf bei einem 16 Jahre alten autistischen Kind. In diesem Falle ist eine Mutter nicht verpflichtet, vollschichtig zu arbeiten. Dies kann ihr nicht zugemutet werden neben der intensiven Betreuung des Kindes. Das Oberlandesgericht Hamm hat daher einen Betreuungsunterhalt weiterhin anerkannt.
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