Können sich die Eltern nicht einigen, ob der Umgang ausgeweitet werden soll auf ein Wechselmodell, prüft das Gericht, welches Modell dem Kindeswohl entspricht. Die Ablehnung durch einen Elternteil steht dem nicht entgegen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann. Dies ist im Familienrecht eine bedeutsame Entscheidung.
Wenn ein Kind bei einem Wechselmodell zwei Wohnungen hat, gilt nach einer neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die frühere Familienwohnung als Hauptwohnung.
Wenn Eltern sich trennen, hat dies oftmals weitreichende Folgen für den Unterhalt. Meist lebt das Kind nur bei einem Elternteil und der andere ist zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Doch wie sieht das beim sogenannten Wechselmodell aus?
Trotz der Ablehnung des Wechselmodell durch einen Elternteil kann dieses beibehalten werden, wenn es dem Kindeswohl dient. Dies entschied das OLG Naumburg in seinem Beschluss vom 14.07.2014.
Immer mehr Eltern teilen sich die Betreuung des Kindes. Wer aber keine 50/50 Teilung, also kein Wechselmodell lebt, zahlt zusätzlich den vollen Kindesunterhalt.
Das Wechselmodell ist ein Betreuungsmodell, von dem immer mehr Eltern Gebrauch machen. Dabei teilen sich die Eltern nach einer Trennung die Betreuung der Kinder hälftig, so dass die Kinder ihren Lebensmittepunkt nicht mehr ausschließlich bei einem Elternteil haben. Wie verhält es sich aber mit dem Kindesunterhalt und dem Kindergeld bei solch einem Modell?
Rechtsanwaltskanzlei Andrae
Hohenzollernring 50
50672 Köln
Fon: 0221 / 420 744 – 0
Fax: 0221 / 420 744 – 11
Kontaktformular
Rückrufservice
Bürozeiten:
Mo-Fr 9.00-13.00 u. 14.00-18.00
Termine nach Vereinbarung