Familienrecht Köln

Der Unterhalt ist für die meisten Menschen besonders wichtig. Er kann eine wichtige Existenzgrundlage oder erdrückende Zahlungsverpflichtung sein. Eine schnelle Klärung der Unterhaltsansprüche schafft Sicherheit für beide Seiten.

Unterhaltspflichten können gegenüber mehreren Personen bestehen, gegenüber dem Kind, dem Ehegatten, den Eltern und mittlerweile auch gegenüber dem nichtehelichen Elternteil. Um den Unterhalt überhaupt berechnen zu können, benötigt der Unterhaltsberechtigte vom Unterhaltsverpflichteten Auskünfte über dessen Einkommensverhältnisse. Hierfür steht ihm ein Auskunftsanspruch zu, der den anderen zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte und zur Vorlage der entsprechenden Belege verpflichtet.

Familienunterhalt

Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Das betrifft die eigenen Eltern und Kinder und zwar eheliche wie auch nichteheliche Kinder. Auch, solange sich Kinder in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, sind sie noch unterhaltsberechtigt. Aufbringen müssen die Eltern den Unterhalt für ihre Kinder gemessen an ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Die Höhe richtet sich dabei pauschal nach der durch die Leitlinien der Oberlandesgerichte ergänzten Düsseldorfer Tabelle. Wer jedoch nicht imstande ist, diesen Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren, ist nicht leistungsfähig und damit auch nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet.

Ehegattenunterhalt

Solange die Ehe andauert, sind die Ehegatten zum Unterhalt der Familie durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen verpflichtet. Sobald sie getrennt leben, kann der eine Ehegatte von dem anderen Trennungsunterhalt verlangen, wenn er bedürftig ist. Wann dies der Fall ist und wann der nichterwerbstätige Ehegatte darauf verwiesen werden kann, seinen Unterhalt selbst zu verdienen, hängt von den persönlichen Umständen ab und ist daher auf den Einzelfall bezogen zu prüfen. Insbesondere die Betreuung von Kindern durch einen Ehegatten spielt hier eine elementare Rolle. Aufgrund der Unterhaltsreform der vergangenen Jahre ist das Thema der Dauer von nachehelichen Unterhaltsansprüchen sehr komplex geworden.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

In den letzten Jahren wurde vom Gesetzgeber die rechtliche Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern noch weiter vorangetrieben. Dies erfolgte vor allem im Bereich des Betreuungunterhaltes der Mutter. Früher stand nur der Ehegattin ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten zu. Nunmehr hat auch die nicht verheiratete Mutter gegenüber dem Vater Unterhaltsansprüche und zwar in Form von Betreuungsunterhalt. Kann sie infolge der Schwangerschaft und anschließend aufgrund der Pflege und Betreuung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, ist der Vater zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.

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