Nachdem der Entschluss zur Eheschließung getroffen worden ist, bedarf es auch der Entscheidung weiterer grundlegender Fragen. So zum Beispiel die, in welchem Güterstand man zukünftig leben möchte. Hier bestehen mehrere Möglichkeiten:
Vereinbaren die Ehegatten nichts anderes, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Es entsteht während der Ehe kein gemeinsames Vermögen und das, was die Ehegatten während der Ehe jeweils erwirtschaften, wird bei Beendigung der Ehe zwischen beiden ausgeglichen, sogenannter Zugewinnausgleich.
Die Gütertrennung muss durch notariellen Vertrag vereinbart werden. Sie entspricht im Groben der Zugewinngemeinschaft. Die Vermögen bleiben getrennt. Allerdings findet am Ende der Ehe auch kein Ausgleich etwaiger Vermögenswerte statt.
Auch dieser Güterstand bedarf der notariellen Vereinbarung. Hier entsteht aus dem Vermögen der beiden Ehegatten ein gemeinsames Vermögen, das Gesamtgut. Verfügungen über das Vermögen können nur gemeinschaftlich getroffen werden. Die Ehegatten haften auch für die Schulden des anderen.
In manchen Konstellationen bedarf es einer Regelung, die speziell auf das Ehepaar zugeschnittenen ist. Früher war die Vertragsfreiheit der Ehegatten bei Abschluss eines Ehevertrages nahezu uneingeschränkt. Dies hat sich aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und sodann auch des Bundesgerichtshofs der letzten Jahre jedoch geändert. Eheverträge unterliegen seitdem einer gerichtlichen Kontrolle. Es muss sichergestellt sein, dass durch die vertraglichen Vereinbarungen ein Ehegatte nicht ungerechtfertigt benachteiligt oder der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen unterlaufen wird.
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