In den letzten Jahren hat ein starker Wandel im Sorgerecht stattgefunden. Das Sorgerecht soll nicht nur von geschiedenen Eltern weiter gemeinsam ausgeübt werden. Auch für Eltern, die nicht verheiratet waren, soll das gemeinsame Sorgerecht zur Regel werden.
Das Sorgerecht steht den Eltern gemeinsam zu, wenn diese zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet sind, ansonsten erst ab dem Moment einer hiernach erfolgenden Heirat. Sind die Eltern nicht verheiratet, können sie gegenüber dem Jugendamt die gemeinsame Sorge erklären. Anderenfalls verbleibt das alleinige Sorgerecht zunächst bei der Mutter.
In Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet der Elternteil alleine, bei dem sich das Kind aufhält. Das sind z. B. ärztliche Routinebehandlungen oder Entscheidungen, welches Schulfach das Kind belegt oder mit wem es sich gerade trifft. In solchen Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, müssen die Eltern gemeinsam entscheiden. Das gilt etwa für die Schulwahl oder einen Schulwechsel, eine Operation oder die Beantragung eines Ausweises.
Nach der Neuregelung durch das Kindschaftsreformgesetz 1998 wird die gemeinsame Sorge der Ehegatten für ihre Kinder von der Scheidung nicht mehr berührt. Sie bleibt demnach auch nach der Scheidung bestehen. Erst, wenn einer der Ehegatten einen Antrag auf das alleinige oder ein partielles Sorgerecht stellt, trifft das Familiengericht eine Entscheidung über das Sorgerecht. Für eine derartige Änderung des gemeinsamen Sorgerechtes bedarf es jedoch erheblicher Gründe. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ehegatten stellen insofern keinen ausreichenden Grund dar.
Am 31.01.2013 wurde das Gesetz über ein gemeinsames Sorgerecht auch für Väter nichtehelicher Kinder verabschiedet. Seitdem können Väter, die mit der Mutter nicht verheiratet waren, beim Familiengericht einen Antrag auf ein gemeinsames Sorgerecht stellen, wenn die Mutter nicht vorher freiwillig dem gemeinsamen Sorgerecht zustimmt. Erhebt die Mutter 6 Wochen nach der Geburt keine oder irrelevante Einwände, wird das Sorgerecht in einem vereinfachten Verfahren auf den Vater mitübertragen. Erhebt die Mutter jedoch relevante Einwände, muss das Gericht überprüfen, ob bei einem gemeinsamen Sorgerecht das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
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