Erneut hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil v. 30.03.2011, Az. XII ZR 3/09), dass die Frage, ob der Betreuungsunterhalt über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus zu verlängern ist, nicht allein anhand des Alters des Kindes beantwortet werden dürfte.
Der Bundesgerichtshof bestätigt damit nochmals ausdrücklich seine bereits im letzten September (Urteil vom 15.09.2010, Az. XII ZR 20/09) geäußerte Ansicht, dass die Verlängerung des Betreuungsunterhaltes individuell aufgrund der konkreten Lebensumstände zu entscheiden ist.
Liegen keine Gründe vor, die eine besondere Betreuung des Kindes erfordern, sind also zunächst die Fremdbetreuungsmöglichkeiten des Kindes zu prüfen. Liegen diese vor, ist von diesen auch Gebrauch zu machen.
Hiernach ist zu klären, in welchem Umfang der betreuende Elternteil bei der bestehenden Betreuungssituation einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann bzw. inwieweit er unzumutbar belastet ist durch die Erwerbstätigkeit und die Betreuung des Kindes in der übrigen Zeit.
Die Feststellung, dass ein Kind im Grundschulalter grundsätzlich noch einer besonderen Betreuung bedürfe, reicht hierfür nicht aus. Der betreuende Elternteil muss vielmehr belegen, welche konkreten Umstände in seinem Falle dazu führen, dass er über eine ihm nicht zumutbare Doppelbelastung verfüge.
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