Ehegatten können sich aussuchen, ob sie ihre Steuer einzeln oder gemeinsam veranlagen wollen. Der Staat will den Besonderheiten des gemeinsamen Wirtschaftens und Lebens der Eheleute im gemeinsamen Haushalt Rechnung tragen und räumt hierzu steuerliche Vorteile ein. Aber kann dies auch für nicht eheliche Lebensgemeinschaften gelten?
Eine gemeinsame steuerliche Veranlagung kann erhebliche finanzielle Vorteile erbringen. Wenn ein großes Gehaltsgefälle zwischen den Gehältern der Ehegatten besteht, kommt es zu einer erheblichen steuerlichen Entlastung, wenn bei einer gemeinsamen Veranlagung der Splittingtarif angewendet wird. In diesem Fall werden zwar weiterhin alle Einkünfte der Ehegatten berücksichtigt, der Steuersatz wird jedoch nur aus dem jeweils halbiertem Einkommen des Ehegatten errechnet und die so errechnete Einkommenssteuer anschließend verdoppelt.
Ein Paar, dass mit drei gemeinsamen Kindern in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft lebt, hat beim Finanzgericht darauf geklagt, wie Ehegatten steuerlich priveligiert zu werden. Das Finanzgericht Münster hat sich jedoch dagegen ausgesprochen (Urteil vom 18.05.2016 – 10 K 2790/14 E). Das Gericht war der Ansicht, dass es sich bei der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nicht um eine rechtlich institutionalisierte Lebensgemeinschaft wie die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft handelt. Zwar würden die Partner der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft faktisch sicher für einander einstehen. Anders als die Partner einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft seien sie rechtlich dazu aber nicht verpflichtet und dies sei der entscheidende Unterschied.
Aus diesen Grund wurde eine Anwendung des Ehegattensplittings auf die nicht eheliche Lebensgemeinschaft abgelehnt.
Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.
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