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Uneinigkeit über Kinderimpfung – STIKO Empfehlung entscheidend

Die Frage nach der Impfung von Kindern kann bei uneinigen Eltern zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Selbst bei Routineimpfungen ist die Zustimmung beider Sorgeberechtigten erforderlich. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wurde erneut mit einem solchen Fall konfrontiert, in dem der Vater die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Impfung seines Sechsjährigen beantragte.

Immunisierung gegen verschiedene Krankheiten

Der Vater beantragte vor Gericht die Alleinentscheidungsbefugnis für die Impfung seines Kindes gegen diverse Krankheiten, darunter das Rotavirus, Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten, Haemophilus influenzae Typ b (hib), Kinderlähmung, Hepatitis B, Pneumokokken, Meningokokken C, Masern, Mumps, Röteln und Windpocken. Trotz ärztlichem Attest, das keine relevanten Gesundheitsstörungen beim Kind feststellte, widersprach die Mutter und verwies auf negative Erfahrungen mit einer früheren Sechsfachimpfung bei ihrem älteren Sohn.

Gerichtliche Differenzierung: STIKO-Empfehlungen als Leitfaden

Das erstinstanzliche Amtsgericht gab dem Vater recht, jedoch sah das OLG die Situation differenzierter. Während bei Impfungen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) üblicherweise der entscheidende Elternteil die Alleinsorge erhält, gilt dies nicht für Impfungen ohne entsprechende STIKO-Empfehlung, wie z.B. gegen Rotavirus, Haemophilus influenzae Typ b (hib) oder Pneumokokken. In diesen Fällen darf ohne Zustimmung beider Elternteile nicht geimpft werden.

Hinweis: Die ärztliche Praxis setzt üblicherweise die Zustimmung beider Elternteile voraus. Eltern, die gegen eine Impfung sind, sollten dies aktiv mit dem Kinderarzt besprechen.

Differenzierte Betrachtung bei nicht-STIKO-empfohlenen Impfungen

Das OLG Frankfurt am Main hob auf Beschwerde der Mutter den Beschluss auf, dem Vater die Entscheidungsbefugnis über die Impfung gegen Rotavirus, Haemophilus influenzae Typ b (hib) und Pneumokokken zu übertragen. Die übrigen wurde die Beschwerde jedoch abgewiesen.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.07.2023 – Aktenzeichen 6 UF 53/23. Fundstelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de. Thema: Familienrecht

Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae

Über die Autorin

Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.

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