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Unterhaltsrückforderung von Samenspender: Freistellung ohne schriftliche Vereinbarung

Kindesunterhaltsverpflichtungen sind normalerweise unverzichtbar und können durch Vereinbarungen nicht umgangen werden. Eine Ausnahme bildet die „Freistellung“. Ein Fall vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zeigt, dass selbst ohne schriftliche Freistellungsvereinbarung die Grundlage der Samenspende entscheidend sein kann.

Samenspende und mangelnde Freistellungsvereinbarung

Im vorliegenden Fall vor dem Oberlandesgericht Brandenburg fehlte zwar eine schriftliche Freistellungsvereinbarung, jedoch sprach die Basis der Samenspende klar für den Spender. Über die Plattform „Spermaspender.de“ vereinbarte der Mann unkomplizierte Samenspenden mit Frauen, die ohne Körperkontakt ein Kind empfangen wollten. Der Spender hatte in seinem Inserat klargestellt, dass er keinen Unterhalt zahlen möchte.

Entscheidung des Oberlandesgerichts und Rückforderung des Unterhalts

Das Oberlandesgericht gab dem Samenspender recht, da die Grundlage der Samenspende eindeutig auf seiner Ablehnung von Unterhaltsverpflichtungen basierte. Der Mann musste keinen Unterhalt zahlen und erhielt das bereits Gezahlte zurück. Es ist jedoch zu beachten, dass die Freistellungsvereinbarung nur gegenüber der Mutter, nicht aber gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse geltend gemacht werden kann. Daher musste der Spender zunächst an die Kasse zahlen und die Mutter anschließend auf Erstattung verklagen.

Hinweis:

Diese Entscheidung betont die Bedeutung klarer Absprachen, auch wenn sie nicht schriftlich festgehalten sind. Bei der Samenspende sollte eine klare Vereinbarung getroffen werden, um mögliche rechtliche Konflikte zu vermeiden.
Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.02.2023 – Aktenzeichen 13 UF 21/22. Thema: Familienrecht

Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae

Über die Autorin

Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.

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