Kann der Nachweis ehebedingter Nachteile nicht erbracht werden, ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch in der Regel zu befristen
Auch nach der Scheidung besteht in der Regel noch eine Unterhaltspflicht, deren Höhe rechnerisch bestimmt wird. Die Dauer dieser Pflicht bemisst sich in den meisten Fällen nach der Dauer der Ehezeit. Jedoch können auch andere Kriterien eine entscheidende Rolle spielen. Wichtig ist hierbei, ob ehebedingte Nachteile vorliegen. Ist das der Fall, besteht für diese Nachteile ein unbefristeter Unterhaltsanspruch.
Im dem vom OLG Karlsruhe zu entscheidendem Fall arbeitete eine gelernte Bürokauffrau zunächst als Aushilfskraft und Putzhilfe. Aufgrund ihres Engagements wurde sie zuletzt als Sekretärin der Geschäftsführung angestellt, wobei sie ein Bruttoeinkommen i.H.v. 3.000 € erhielt. Für den Unterhalt nach der Scheidung machte sie eine unbefristete Zahlung geltend mit der Begründung, dass sie ohne die Rollenverteilung in der Ehe die Chance gehabt hätte, Geschäftsführerin zu werden und damit ehebedingte Nachteile durch die Ehe erfahren hätte.
Vor Gericht muss von der Gegenseite dargelegt und nachgewiesen werden, dass ehebedingte Nachteile nicht vorliegen. In diesem Fall brachte der Mann vor, dass die Frau mit 3.000 € Bruttogehalt bereits mehr als eine Durchschnittssekretärin verdiene. Des Weiteren wandte er ein, es bestünde keine Sicherheit bezüglich des Erlangens der Geschäftsführungsposition. Dies konnte die Frau nicht widerlegen. Sie konnte nicht sicher genug belegen, dass sie tatsächlich den Posten der Geschäftsführerin erhalten hätte. Das OLG Karlsruhe sprach der Frau daher lediglich einen befristeten Unterhaltsanspruch zu (Beschl. v. 03.06.2020 – 20 UF 83/19).
Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.
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