Kann der Nachweis ehebedingter Nachteile nicht erbracht werden, ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch in der Regel zu befristen
Diese falschen Ansichten rund um die Scheidung werden immer wieder an uns herangetragen und halten sich seit Jahren hartnäckig. Darum möchten wir die größten Irrtümer aufzeigen:
Das Gesetz regelt in § 1579 Nr. 2 BGB, dass ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer neuen Lebensgemeinschaft lebt.
Anmerkung zum BGH-Urteil vom 06.10.2010 – XII ZR 202/08
Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs teilte am 23.11.2009 mit: Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der geschiedene Ehemann die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist. In welchem Umfang er gegenüber der neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist, bestimmt sich dann
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