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Umgang des Vaters mit dem Kind kann auf monatlichen Briefkontakt begrenzt werden. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte das Umgangsverbot des OLG Frankfurt

Der Vater eines mittlerweile 11-jährigen Sohnes befand sich seit 2005 mit der Mutter im Rechtsstreit über das Umgangsrecht. Das AG Frankfurt ordnete einen Umgangskontakt an. Nachdem ein Umgangspfleger nicht gefunden werden konnte, führte das Amtsgericht ein Abänderungsverfahren durch. Dem Vater wurde zunächst jeglicher Umgang mit dem Kind untersagt. Das OLG Frankfurt gewährte dem Beschwerdeführer sodann das Recht, seinem Sohn einmal monatlich einen Brief zu schreiben.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den befristeten Umgangsausschluss des OLG Frankfurt und behauptet, in seinem Grundrecht auf Umgang mit seinem Sohn aus Art. 6 II 1 GG verletzt zu sein. Ferner macht er geltend, durch die lange Verfahrensdauer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 20 III GG allein und in Verbindung mit Art. 8 I EMRK verletzt zu sein.

Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus, dass grundsätzlich das Recht auf Umgang mit den eigenen Kindern aus Art. 6 II 1 GG, durch das Recht des Kindes auf Schutz eingeschränkt werden kann.

Im vorliegenden Fall hat das Kind durch die beständige Ablehnung des Kontaktes zum Vater von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch gemacht. Ein erzwungener Umgang würde laut der Sachverständigen zu Reaktanz oder depressivem Rückzugsverhalten des Kindes oder anderen inadäquaten Bewältigungsstrategien führen.

Der Senat schließt sich dem mit seinem Urteil an und ergänzt, dass nach bisheriger Erfahrung im Familienrecht, ein erzwungener Umgang zur totalen Kontaktverweigerung des Kindes oder zu aggressivem Verhalten führen würde.

Auch müsse berücksichtigt werden, dass es der Mutter aufgrund der schwierigen familiären Situation nicht gelungen sei, ein positives Vaterbild zu vermitteln. Ferner habe der Vater im Verlaufe des Prozesses nicht das nötige Gespür für die Bedürfnisse seines Sohnes aufgebracht.

Es sei damit ausreichend, dass der Vater einmal im Monat die Möglichkeit hat, brieflich Kontakt zu seinem Sohn aufzunehmen und dadurch sein Interesse zu bekunden sowie die Neugier seines Sohnes zu wecken.

Auch verstößt die Dauer des Umgangsausschlusses grundsätzlich nicht gegen die Rechtsprechung des EGMR. Ein über ein Jahr andauernder Umgangsausschluss sei grundsätzlich möglich, zumal jederzeit die Möglichkeit bestehe, gemäß § 1696 I BGB, die Umgangssituation erneut gerichtlich überprüfen zu lassen.

Grundsätzlich gewährt Art. 2 I GG in Verbindung mit. Art 20 III GG einen Anspruch des einzelnen Bürgers auf effektiven Rechtsschutz. Strittige Rechtsverhältnisse müssen in angemessener Zeit geklärt werden. Im Umgangsverfahren führt jede Verfahrensverzögerung zu einer Entfremdung zwischen Elternteil und Kind.

Im vorliegenden Fall liegen die Verzögerungen jedoch maßgeblich im Verhalten des Beschwerdeführers. Dieser stellte drei erfolglose Befangenheitsanträge gegen die Richterin des Amtsgerichts sowie einen weiteren vor dem Oberlandesgericht. Ferner blieb er den Terminen zur Begutachtung durch den Sachverständigen unentschuldigt fern. Die durch ihn selbst verursachten Verfahrensverzögerungen sind grundsätzlich zur Bestimmung einer überlangen Verfahrensdauer nicht zu berücksichtigen.

Somit liegt auch kein Verstoß gegen Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 20 III GG und Art. 8 I EMRK vor.

Ergebnis: Die Begrenzung des Umgangsausschlusses auf einmaligen Briefkontakt je Kalendermonat ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae

Über die Autorin

Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.

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