Der Vater eines mittlerweile 11-jährigen Sohnes befand sich seit 2005 mit der Mutter im Rechtsstreit über das Umgangsrecht. Das AG Frankfurt ordnete einen Umgangskontakt an. Nachdem ein Umgangspfleger nicht gefunden werden konnte, führte das Amtsgericht ein Abänderungsverfahren durch. Dem Vater wurde zunächst jeglicher Umgang mit dem Kind untersagt. Das OLG Frankfurt gewährte dem Beschwerdeführer sodann
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