Beim Verkauf von Eigenheimanteilen nach einer Scheidung können steuerliche Aspekte oft übersehen werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Spekulationssteuer und der Nutzung durch unterhaltsberechtigte Kinder.
Im vorliegenden Fall, in dem ein Ehepaar 2008 ein Haus erwarb und sich 2015 trennte, wurde die Immobilie 2017 nach der Scheidung verkauft. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste klären, ob der Veräußerungsgewinn des ausgezogenen Ehemanns steuerpflichtig war, insbesondere unter Berücksichtigung der Nutzung durch den minderjährigen Sohn.
Der BFH urteilte, dass die Nutzung durch das gemeinsame Kind nicht als steuerschädliche Zwischennutzung angesehen werden kann. Bei Bruchteilseigentum wird die Sache nicht real geteilt, und daher lässt sich eine alleinige Wohnnutzung der väterlichen Hälfte durch den Sohn nicht vorstellen. Das Finanzamt wurde bestätigt, den Veräußerungsgewinn des Miteigentumsanteils in die Einkommensteuer einzubeziehen.
Dass der Nachweis eines (vollständigen) Leerstands vor der Veräußerung als unschädlich angesehen von der Finanzverwaltung, ändert an diesem Ergebnis nichts, wenn die Veräußerungsabsicht nachgewiesen wird. Denn dann läge gerade keine „schädliche Zwischennutzung“ vor
Quelle: BFH, Urteil vom 14.02.2023 – Aktenzeichen IX R 11/21. Fundstelle: www.bundesfinanzhof.de. Thema: Familienrecht
Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.
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