Aktuell

Trennungsunterhalt berechnen: Rolle des Differenzunterhalts für betreuenden Elternteil

Das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg sah sich mit einem Fall konfrontiert, in dem die betreuende Ehefrau trotz geringerem Einkommen als ihr Mann Unterhalt zahlen sollte. Die Entscheidung hängt entscheidend von der Berücksichtigung des Differenzunterhalts ab.

Fallkonstellation und Einkommensverhältnisse der Eheleute

Im vorliegenden Fall hatte der getrennt lebende Ehemann (2.900 EUR) ein höheres Erwerbseinkommen als die Ehefrau (2.800 EUR). Allerdings musste er über 1.000 EUR Unterhalt für drei Kinder zahlen, von denen zwei bei der Ehefrau lebten. Nach Abzug dieses Kindesunterhalts hatte der Ehemann also deutlich weniger Einkommen zur Verfügung als seine Ehefrau. Die Frau musste dem Mann allerdings nicht 45 % der Differenz als Trennungsunterhalt zahlen, denn das AG berücksichtigte, dass auch sie aus ihrem Einkommen tatsächliche Kosten für die Kinder deckte. Das Amtsgericht berücksichtigte nicht nur das Einkommen der Frau, sondern auch ihre tatsächlichen Kosten für die Kinder, den Differenzunterhalt.

Berücksichtigung des Differenzunterhalts nach dem BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) öffnete mit einer Entscheidung von 2021 die Tür zur Berücksichtigung dieses Differenzunterhalts, indem er annahm, dass sich der Bedarf von minderjährigen Kindern nach derjenigen Gruppe der Düsseldorfer Tabelle richtet, der sich aus der Einkommenssumme beider Eltern ergibt. Das ist, wenn die betreuende Mutter auch gut verdient, deutlich mehr als das, was der Vater aus seinem Einkommen zahlen muss. Die Differenz zwischen diesem Betrag und dem, was der Vater tatsächlich zahle, könne die Mutter als ihren Beitrag für die Kinder (den sogenannten Differenzunterhalt) abziehen. Dabei kamen hier dennoch rund 200 EUR heraus, die die Ehefrau dem Ehemann bis zur Scheidung monatlich zahlen muss.

Hinweis:

Die Entscheidung des BGH hat Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnung und sollte bei älteren Berechnungen (vor der Veröffentlichung der Entscheidung des BGH vom 29.09.2021 – XII ZB 474/20) auf Abänderbarkeit überprüft werden.

Quelle: AG Kreuzberg, Beschluss vom 03.05.2023 – Aktenzeichen 164 F 3921/22. Thema: Familienrecht

Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae

Über die Autorin

Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.

Mehr über Rechtsanwältin Christine Andrae

« Alle Artikel