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Mündliche Verhandlung in Sachen „Ehedoppelname“

Die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichtes teilte am 19.12.2008 mit: Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am Dienstag, den 17. Februar 2009, über eine Verfassungsbeschwerde, die sich mit der Fragestellung befaßt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht der Ehename wird, seinen Namen dem Ehenamen nicht voranstellen oder anfügen kann, wenn der Ehename wie hier aus einem Doppelnamen besteht.

Der Gesetzgeber reformierte im Dezember 1993 das Namensrecht mit dem
Familiennamensrechtsgesetz grundlegend und fasste § 1355 BGB neu.
Danach sollen die Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung
gegenüber dem Standesbeamten einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, der
der Geburtsname des Mannes oder der Frau sein kann. Bestimmen sie
keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung
geführten Namen auch nach der Eheschließung weiter. § 1355 Absatz 4 BGB
enthält nunmehr das Verbot, einem Ehedoppelnamen einen Begleitnamen
oder einem eingliedrigen Ehenamen einen Begleitdoppelnamen
hinzuzufügen.

Der 1939 geborene Beschwerdeführer zu 1) hat seit vielen Jahren eine
Rechtsanwaltskanzlei in München. Die 1948 geborene Beschwerdeführerin
zu 2), die Töchter aus erster Ehe hat, ist praktizierende Zahnärztin in
München. Die Beschwerdeführer heirateten jeweils in zweiter Ehe im Mai
1997. Dabei bestimmten sie zunächst keinen Ehenamen. Später
entschlossen sie sich, den Doppelnamen des Beschwerdeführers zu 1) als
Ehenamen zu führen. Die Beschwerdeführerin zu 2) beabsichtigte, ihren
Namen als Begleitnamen dem Ehenamen voranzustellen. Die entsprechende
Voranfrage der Beschwerdeführer lehnte das Standesamt München ab. Das
erstinstanzlich angerufene Amtsgericht München und das anschließend im
Beschwerdeverfahren mit der Sache befasste Landgericht München I ebenso
wie das Bayerische Oberste Landesgericht wiesen den Antrag der
Beschwerdeführer durch die angegriffenen Beschlüsse zurück.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG durch § 1355 Absatz 4 Satz 3 BGB. Sie
machen geltend, dass sie zum einen ihre Ehe durch einen gemeinsamen
Ehenamen dokumentieren wollen. Anderseits wollen sie ihre
ursprünglichen Namen auch deshalb nicht aufgeben, weil sie damit ihre
Verbundenheit zu Kindern aus der ersten Ehe zum Ausdruck bringen und
darüber hinaus als Inhaber von Freiberufler-Praxen die mit ihrem
bisherigen Namen verbundene Anerkennung nicht verlieren wollen. Die
Beschwerdeführer sind der Auffassung, bloße Ordnungsgesichtspunkte des
Gesetzgebers reichten zur Rechtfertigung dieser Regelung nicht aus,
denn der Name sei untrennbar mit der Person des Namensträgers und
seiner Würde verbunden. Auch die Erfordernisse des Rechts- und
Geschäftsverkehrs rechtfertigten nicht den durch § 1355 Absatz 4 Satz 3
BGB erfolgenden schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des
Ehegatten, dem die Hinzufügung seines Namens zum Ehenamen versagt
werde. Zum einen spielten Rechts- und Geschäftsangelegenheiten im
täglichen Leben nur eine Randrolle. Zum anderen führten längere Namen
dabei allenfalls zu Unbequemlichkeiten.

Quelle: www.bundesverfassungsgericht.de

Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae

Über die Autorin

Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.

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