Obwohl Hunde oft als gleichberechtigte Familienmitglieder betrachtet werden, unterliegen sie rechtlich den Vorschriften für Sachen. Ein Landgericht fand in einem besonderen Fall einen rechtlichen Weg, der an Umgangsregelungen aus dem Familienrecht erinnert.
In einem typischen Fall nach einer Trennung stand ein Labradorrüde im Mittelpunkt. Die beiden Männer, die das Tier während ihrer Beziehung angeschafft hatten, stritten darüber, wer nach der Trennung das Sorgerecht für den Hund erhalten sollte. Das Landgericht Frankenthal entschied nach dem Recht des gemeinschaftlichen Eigentums.
Das Landgericht wählte eine interessante Lösung und argumentierte, dass es nicht zwingend notwendig sei, den Hund einem der Miteigentümer zuzuweisen. Stattdessen könnten beide Miteigentümer nach Ende der Partnerschaft weiterhin am gemeinsamen Eigentum teilhaben. Eine „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ ermöglicht es den Miteigentümern, gemeinsam über den Umgang mit dem Hund zu entscheiden. Die Entscheidung für ein „Wechselmodell“, bei dem sich die Miteigentümer abwechselnd um den Hund kümmern, wurde als interessengerecht befunden.
Das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Frankenthal bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts in erster Instanz überwiegend. Quelle: LG Frankenthal, Urteil vom 12.05.2023 – Aktenzeichen 2 S 149/22 zum Thema: Familienrecht
Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.
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