Das Oberlandesgericht München (OLG) hat in einem aktuellen Fall mit Gesellschaftsanteilen die Auskunftspflicht beim Zugewinnausgleich präzisiert und betont, dass Vermögenspositionen und deren Surrogate nur dann von der Auskunft ausgeschlossen sind, wenn sie die Berechnung des Zugewinns nicht beeinflussen.
Ein Ehepaar hatte 2017 in einem notariellen Ehevertrag vereinbart, dass bestimmte Vermögenspositionen, darunter Gesellschaftsanteile des Ehemanns und deren Surrogate, vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden. Nach der Scheidung im Jahr 2021 verlangte die Ehefrau jedoch Auskunft über die veräußerten Anteile und deren Surrogate, da diese in der Auskunft des Ehemanns fehlten.
Das OLG München entschied, dass die Auskunftspflicht grundsätzlich alle Vermögenspositionen umfasst, die für die Berechnung des Zugewinns relevant sind. Dies gilt auch für veräußerte Vermögensgegenstände und deren Surrogate, sofern sie die Berechnung beeinflussen können. Der Ehemann war daher verpflichtet, Auskunft über die veräußerten Gesellschaftsanteile und deren Surrogate zu erteilen.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer umfassenden Auskunftspflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs und bietet Kanzleien im Familienrecht klare Anhaltspunkte für die Beratung ihrer Mandanten. Sie zeigt zudem, wie wichtig es ist, Eheverträge sorgfältig zu gestalten und die Auskunftspflichten im Scheidungsfall zu beachten.
Quelle:
OLG München, Beschl. v. 30.01.2025 – 16 UF 577/24 e
Fundstelle: www.gesetze-bayern.de
Themen:
Zugewinnausgleich, Auskunftspflicht, Familienrecht, Ehevertrag, Scheidung, OLG München, Vermögenspositionen, Surrogate, Kanzlei Familienrecht
Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.
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