In einem aktuellen Beschluss hat das Oberlandesgericht Bamberg klargestellt, dass Gerichte in Kindschaftssachen den Abänderungsbedarf von Umgangsregelungen stets prüfen müssen, insbesondere wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
1. Hintergrund der Umgangsregelung
Die Eltern einer 2016 geborenen Tochter leben seit Juni 2019 getrennt. Die Umgangsregelungen wurden durch eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung vom 12.08.2020 (Regelumgang) und einen Teilvergleich vom 18.11.2021 (Ferienumgang) festgelegt. Der Vater hatte Ende 2021 die Einrichtung eines Wechselmodells beantragt, einigte sich jedoch am 07.03.2022 darauf, dass die bisherigen Regelungen beibehalten werden.
Am 26.09.2024 beantragte der Vater die Abänderung der bestehenden Vereinbarungen. Das Amtsgericht (AG) lehnte diesen Antrag ohne Beteiligung der Antragsgegnerin, des Kindes und des Jugendamts ab und leitete kein Abänderungsverfahren ein. Der Vater legte daraufhin Beschwerde ein, die erfolgreich war.
Das OLG stellte fest, dass das AG die Voraussetzungen für eine Abänderung der Umgangsregelungen im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens hätte prüfen müssen. Obwohl das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden kann, ob ein Änderungsverfahren eingeleitet wird, lagen in diesem Fall konkrete Verstöße der Kindsmutter gegen die bestehende Regelung vor. Zudem war die Regelung bereits zwei Jahre alt, was eine nähere Sachprüfung erforderlich machte. Das Verfahren wurde an das AG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Hinweis: Wenn Sie die Abänderung einer Umgangsregelung durchsetzen möchten, ist es wichtig, Ihren Änderungsbedarf und die Beweggründe so konkret wie möglich darzulegen.
Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 23.12.2024 – 2 UF 218/24, Fundstelle: www.gesetze–bayern.de
Thema: Familienrecht, Umgangsrecht, Kindschaftssachen, Abänderung von Umgangsregelungen
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