Die Frage der Dauer von Unterhaltszahlungen wegen Krankheit richtet sich vor allem nach einer Billigkeitsabwägung im Einzelfall
Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall (Beschluss vom 19.06.2013 – XII ZB 309/11)zu entscheiden, bei dem die Ehefrau in der Ehe an multipler Sklerose erkrankt war. Nach 20jähriger kinderloser Ehe zahlte der geschiedene Mann seit acht Jahren Unterhalt und begehrte nun eine Befristung.
Die Gerichte stellten zwar fest, dass die Ehefrau keine ehebedingten Nachteile hatte. Gleichwohl war zu prüfen, ob der geschiedene Ehemann im Rahmen einer nachehelichen Solidarität weiterhin zur Unterhaltszahlung verpflichtet ist.
Im Rahmen dieser Abwägung spielen alle Umstände eine Rolle, wie die Dauer der Ehe, die Rollenverteilung, die während der Ehe erbrachten Lebensleistungen, die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sehr der Unterhaltsberechtigte auf die Zahlungen angewiesen ist usw.. Hier kamen die Gerichte zu dem Ergebnis, dass eine reduzierte Fortsetzung der Unterhaltszahlung zumutbar sei. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des geschiedenen Ehemannes waren trotz seiner neuen Ehe, aus der zwei Kinder hervorgegangen waren, ausreichend gut. Vor allem bestand die Annahme, dass der geschiedene Ehemann seinen beruflichen Aufstieg und damit sein heutiges Einkommen der geschiedenen Ehe zu verdanken hatte.
Aus diesem Beschluss wird erneut deutlich, dass eine umfassende Würdigung und Abwägung aller Faktoren vorzunehmen ist, die für die Billigkeitsentscheidung von Bedeutung sein können.
Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.
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