Das OLG Frankfurt am Main musste kürzlich klären, ob einem Ehegatten, der nach der Trennung zunächst freiwillig für einige Monate ins Ausland gereist war, der Zutritt in die eheliche Wohnung vom verbliebenen Ehegatten verwehrt werden durfte.
Im Zuge einer Trennung kann ein Ehegatte grundsätzlich von dem anderen Ehegatten verlangen, die eheliche Wohnung zu verlassen, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Dabei ist stets eine einzelfallbezogene umfassende Interessenabwägung durchzuführen. Sobald ein Ehegatte jedoch nach der Trennung auszieht und nicht innerhalb von sechs Monaten erklärt, dass er wieder zurückziehen möchte, erhält der verbliebene Ehegatte in der Regel das alleinige Nutzungsrecht an der Wohnung.
Im vorliegenden Fall verreiste die Ehefrau nach der Trennung für mehrere Monate zu ihren Verwandten ins Ausland. Nach ihrer Rückkehr verweigerte ihr der Ehemann den Zugang zu der ehelichen Wohnung. Die Ehefrau hatte dabei bereits in der Vergangenheit regelmäßig mehrmonatige Verwandtenbesuche im Ausland getätigt. Vor diesem Hintergrund entschied das OLG Frankfurt am Main (Beschl. v. 11.03.2019 – 4 UF 188/18), dass die Ehefrau aufgrund der gewohnheitsmäßigen längeren Auslandsaufenthalte, vorliegend nicht aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung auszog. Somit lag eine unbillige Härte nicht vor und der Ehemann hatte kein Recht darauf, die Ehefrau aus der ehelichen Wohnung auszusperren.
Während der Trennungszeit spielen Eigentumsverhältnisse an der ehelichen Wohnung nur eine untergeordnete Rolle. Berücksichtigung finden sie erst nach der Scheidung der Eheleute.
Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.
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