Bisher wurde die Frage, welches materielle Recht auf die Scheidung mit internationalem Bezug anzuwenden ist, nach der Staatsangehörigkeit der Eheleute entschieden.
So mussten sich zum Beispiel Eheleute italienischer Staatsangehörigkeit nach italienischem Recht scheiden lassen, auch wenn sie bereits seit vielen Jahren in Deutschland gelebt haben und sich dort nach deutschem Recht scheiden lassen wollten.
Dies ändert sich nun aufgrund der neuen EU-Verordnung Nr. 1259/2010 (ROM III).
Ab dem 21.06.2012 können die Eheleute das Recht wählen, nach dem sie geschieden werden wollen. Gemäß Artikel 5 der Verordnung muss es sich dabei um das Recht des Staates handeln, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl leben oder zuletzt gemeinsam gelebt haben, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Oder sie können das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Eheleute zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt oder sie wählen das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
Haben die Eheleute solch eine Rechtswahl nicht getroffen, ist gemäß Artikel 8 der Verordnung das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Eheleute zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes leben oder im Jahr zuvor gemeinsam gelebt haben, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ansonsten gilt das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Eheleute besitzen oder anderenfalls das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.
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