Das OLG Koblenz (Beschluss v. 18.01.2017 – 13 UF 477/16) hat sich mit der Zuweisung der gemeinsamen Küche nach Trennung der Eheleute beschäftigt.
Nach einer Trennung müssen viele Fragen zum gemeinsamen Eigentum und zum Verbleib der Haushaltsgegenstände geklärt werden. Häufig besteht Streit über den Verbleib der Küche. Kürzlich entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem Fall, in dem der Mann bereits vor der Eheschließung eine Einbauküche in sein Haus eingebaut hatte. Die Frau nahm die Küche nach der Trennung mit, wobei sie einige Teile nicht nutzte, sondern verkaufte. Ihr Mann forderte die Herausgabe der vorhandenen Teile sowie den durch den Verkauf erzielten Erlös.
Das Gericht gab den Anträgen des Mannes statt. Er erhielt sowohl den Erlös als auch die restlichen Küchenteile von seiner Frau. Zwar handelte es sich um die Küche des Mannes, grundsätzlich kann jedoch jeder Ehegatte nach der Trennung Gegenstände aus dem gemeinsamen Haushalt für sich beanspruchen, die er für seinen eigenen Haushalt benötigt. Aber dies gilt nicht unbedingt für die Küche, die die Ehegatten bisher gemeinsam genutzt hatten.
Eine Besonderheit ergibt sich bei speziellen Einbauküchen. Sind diese nämlich besonders konstruiert und speziell auf das Haus zugeschnitten, so wird die Küche mit dem Einbau zu einem wesentlichen Bestandteil des Hauses.
Mithin können nicht immer beide Ehegatten die Gegenstände aus dem gemeinsamen Haushalt für sich reklamieren. Bei Küchen kommt es auf ihre Beschaffenheit bzw. Bauweise an. Zudem sind noch andere Aspekte zu beachten, wie etwa die Eigentumslage vor der Eheschließung oder die Nutzung des Haushaltsgegenstandes. Es ist rechtlich also gar nicht so einfach, über die Haushaltsgegenstände und ihre Zuweisung an einen Ehegatten zu entscheiden.
Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.
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