Wer nicht geheiratet hat, hat nach der Trennung vom Partner die Gefahr, keine Unterhaltsansprüche zu haben.
Dies machte das Oberlandesgericht Köln in einem Beschluss (21.02.2017 – 25 UF 149/16) nochmals deutlich. Endet eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, hat der ehemalige Partner einen Anspruch auf Unterhalt, solange das gemeinsame Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Zwischen Eheleuten errechnet sich der Unterhalt danach, was beide zusammen erwirtschaftet haben. Hiervon soll jedem nach dem Halbteilungsgrundsatz die Hälfte zunächst weiterhin zur Verfügung stehen. Damit leitet sich der Unterhalt also auch vom Einkommen des Ehegatten ab.
Der Unterhalt bestimmt sich bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht nach den gemeinsamen wirtschaftlichen Lebensverhältnissen, so dass auch besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse des Partners irrelevant sind, da das Gesetz gerade nicht auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anzuwenden ist. Vielmehr richtet sich der Unterhalt nach dem Einkommen des kinderbetreuenden Elternteiles, wenn dieser seine vorherige Erwerbstätigkeit ununterbrochen fortgesetzt hätte.
Somit richtet sich der Unterhalt nach der „Lebensstellung des Bedürftigen“ und nicht nach den „ehelichen Verhältnissen“. Begrenzt ist der Unterhalt jedoch nach dem Halbteilungsgrundsatz, damit der unterhaltspflichtige Elternteil nicht schlechter gestellt ist als der ihn in Anspruch nehmende Elternteil.
Nur durch eine Heirat entsteht ein Unterhaltsanspruch, der sich auch vom Einkommen des Partners ableitet.
Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.
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