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Wechselmodell – wo wird das Kind gemeldet?

Wenn ein Kind bei einem Wechselmodell zwei Wohnungen hat, gilt nach einer neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die frühere Familienwohnung als Hauptwohnung.

Wenn ein Kind bei einem Wechselmodell zwei Wohnungen hat, gilt nach einer neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die frühere Familienwohnung als Hauptwohnung.

Die aktuelle Gesetzeslage zum Wechselmodell

Das Wechselmodell, bei dem die Kinder nach einer Trennung der Eltern zwischen den Haushalten hin und her wechseln, erfährt immer mehr gesellschaftliche Anerkennung und wird immer häufiger gelebt.

Unsere Gesetze kennen das Wechselmodell aber noch nicht, weshalb viele Fragen bei einem Wechselmodell gesetzlich unbeantwortet bleiben. So etwa die Frage, wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, ob Kindesunterhalt gezahlt werden muss, wer das Kindergeld bekommt und wo das Kind gemeldet wird.

Nachdem sich in der Rechtsprechung die Urteile zu diesen Themen sammeln, in denen die Gerichte versuchen, das Gesetz auf das Wechselmodell anzuwenden, gibt es nun auch eine Entscheidung zu der melderechtlichen Problematik.

Wo wird ein Kind gemeldet, wenn es in zwei Haushalten lebt und es keinen Lebensmittelpunkt gibt?

Das Meldegesetz kennt diesen Fall nicht. Nach dem Meldegesetz kann ein Einwohner nicht mehr als eine Hauptwohnung haben.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes

Weil sich die Eltern nicht darüber einigen konnten, wo das Kind gemeldet wird, musste das Bundesverwaltungsgericht darüber entscheiden (BVerwG, Urteil vom 30.09.2015, 6 C 38.14).

Das Gericht stellte zunächst nochmals klar, dass der Einwohner gemäß dem Meldegesetz eine Wohnung als seine Hauptwohnung erklären muss. Es können nicht zwei Hauptwohnungen geführt werden.

Können sich die Eltern über diese Erklärung jedoch nicht einigen, dann soll die Wohnung Hauptwohnung sein, in der die Familie vor der Trennung gelebt hat, wenn ein Elternteil diese Wohnung noch weiter bewohnt. Denn es wird vermutet, dass dort noch ein Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Kindes besteht.

Fazit

Die bisherige Wohnung soll als Hauptwohnung des Kindes gelten. Was aber, wenn die frühere Wohnung von beiden Elternteilen aufgegeben worden ist?

Zu dieser Konstellation äußert sich das Bundesverwaltungsgericht nicht. Das Gericht der Vorinstanz hatte in diesem Fall unter anderem die Idee, per Los zu entscheiden. Diese Idee zeugt zwar von Kreativität. Sie belegt aber vor allem, dass der Gesetzgeber die Gesetzeslücke Wechselmodell dringend regeln muss. Denn der Rechtssuchende hat wenig Verständnis dafür, wenn über sein Anliegen per Los entschieden wird.

 

 

Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae

Über die Autorin

Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.

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