Die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts teilte am 11.02.2011 mit: Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts hat der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht mit dem Ziel der Stärkung des Kindeswohls, der wirtschaftlichen Entlastung sogenannten Zweitfamilien sowie der Vereinfachung reformiert.
Wie lange besteht ein Anspruch der Mutter oder des Vaters auf Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes? In den ersten drei Lebensjahren des Kindes ist der Unterhaltsanspruch relativ sicher. Wie geht es aber danach weiter?
Anmerkung zum BGH-Urteil vom 06.10.2010 – XII ZR 202/08
Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs teilte am 15.09.2010 mit: Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Sozialhilfeträger, der einem im Heim lebenden Elternteil Sozialleistungen erbracht hat, von dessen Kindern eine Erstattung seiner Kosten verlangen kann.
Das Oberlandesgericht Köln hatte über die Erfolgsaussichten einer Klage auf Kindesunterhalt gegen den Großvater zu entscheiden. Gemäß § 1606 Abs. 2 BGB haften die Großeltern für den Kindesunterhalt der Enkel, wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind.
Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs teilte am 23.11.2009 mit: Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der geschiedene Ehemann die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist. In welchem Umfang er gegenüber der neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist, bestimmt sich dann
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Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs teilte am 18.03.20009 mit: Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu befassen.
Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs teilte am 17.07.2008 mit: Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) zu befassen. Weil dieser Anspruch und der Anspruch auf
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Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs teilte am 17.04.2008 mit: Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit Fragen der Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts zu befassen.
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