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Anspruch gegen die Großeltern auf Kindesunterhalt

Das Oberlandesgericht Köln hatte  über die Erfolgsaussichten einer Klage auf Kindesunterhalt gegen den Großvater zu entscheiden.
Gemäß § 1606 Abs. 2 BGB haften die Großeltern für den Kindesunterhalt der Enkel, wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind.

In diesem Fall hatte das Kind, das von seiner Mutter betreut wird, seinen Großvater väterlicherseits auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen, weil der Vater den Unterhalt angeblich nicht leisten konnte.
Das Oberlandesgericht führte jedoch aus, dass es für eine Inanspruchnahme der Großeltern nicht ausreichen würde, dass nur ein Elternteil leistungsunfähig sei.
Dies würde nämlich zunächst dazu führen, dass sich der Haftungsanteil des anderen Elternteils erhöhen würde und zwar auch dann, wenn dieser Elternteil das Kind betreuen würde. Der Grundsatz, dass Barunterhalt und Betreuungsunterhalt gleichwertig sind, würde lediglich im Verhältnis der Eltern zueinander, jedoch nicht gegenüber den nachrangig haftenden Großeltern gelten.

Das würde bedeuten, dass die die Kinder betreuende Mutter verpflichtet sei, für den Barunterhalt durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu sorgen, soweit ihr dies möglich sei. Hier hatte das Kind nicht ausreichend vorgetragen, dass auch die Mutter den Barunterhalt nicht leisten könne. Aufgrund des Alters des Kindes von sechs Jahren wäre die Mutter mangels besonderer Umstände gehalten gewesen, vollschichtig zu arbeiten und damit in der Lage gewesen, den Barunterhalt zu leisten.

Zu beachten wäre schließlich auch, dass der in Anspruch genommene Großvater nur anteilsmäßig mit den übrigen Großeltern haften würde. Insofern hätte das Kind auch zu den Einkommensverhältnissen der anderen Großeltern vortragen müssen.

Quelle: Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 16.02.2010 (4 WF 19/10)

Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae

Über die Autorin

Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.

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