Wenn nach einer Ausbildung noch mit einem Studium begonnen wird, stellt sich die Frage, ob die Eltern dies ihrem Kind auch finanzieren müssen.
Oftmals wollen Kinder nicht nur eine Berufsausbildung abschließen, sondern möchten zudem dieser ein Studium anschließen. Dabei fragt sich immer wieder, ob und in welchem Umfang ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern noch besteht.
Im Fall des OLG Stuttgart (Beschl. v. 22.11.2018 – 11 UF 159/18) hatte eine junge Frau nach der Erlangung der mittleren Reife eine Ausbildung zur Erzieherin durchlaufen. Nachdem ein Stellenangebot zurückgezogen wurde und ihre Bewerbungen erfolglos blieben, begann sie das Studium der Sozialen Arbeit, wozu sie Bafög-Leistungen in Anspruch nahm. Die Eltern hatten darüber keine Kenntnis und wurden schließlich vom Amt aufgefordert die staatlichen Leistungen zu ersetzen.
Das OLG Stuttgart teilte jedoch nicht die Ansicht des Amtes. Die Eltern schulden ihrem Kind die Finanzierung einer Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten des Kindes entspricht und im finanziellen Rahmen der Leistungsfähigkeit der Eltern liegt. Im vorliegenden Fall obliege es nicht den Eltern noch das Studium des Kindes zu finanzieren. Die junge Frau wäre nach der abgeschlossenen Ausbildung durchaus in der Lage gewesen ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Auch wenn dies in Ausnahmen anders bewertet werden könne, sei dies vorliegend nicht der Fall, zumal die junge Frau das Studium nicht begonnen hätte, wenn das erste Stellenangebot nicht zurückgezogen worden wäre.
Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.
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