Im Familienrecht kommt es häufig zu Streit zwischen den getrennten Eltern darüber, ob Vater oder Mutter mit dem gemeinsamen Kind an einem bestimmten Ort Urlaub machen können.
Hier musste das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 21.07.2016 – 5 UF 206/16) über den Antrag eines Vaters entscheiden, der nicht damit einverstanden war, dass die Mutter mit dem gemeinsamen 8-jährigen Sohn in den Sommerferien nach Antalya fliegen und den Urlaub in der Türkei verbringen wollte. Der Vater lehnte dies wegen der Terrorgefahr und wegen der Anschläge in Istanbul ab.
Grundsätzlich bedarf ein Elternteil nicht immer der Zustimmung zu jedem Urlaubsziel. Denn laut Gesetz ist eine Zustimmung nur für Angelegenheiten notwendig, die für das gemeinsame Kind von besonderer Bedeutung sind. Reisen gelten jedoch allgemein eher als Angelegenheiten des täglichen Lebens und nicht als solche von besonderer Bedeutung. Will also ein Elternteil mit Wohnsitz in München etwa mit den Kindern Urlaub an der Ostsee machen, bedarf er hierzu keiner Zustimmung des anderen Elternteils.
Anders kann es sich jedoch darstellen, wenn am Urlaubsort politische Unruhen bestehen. In diesem Falle hatte das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass die Reise in die Türkei der Zustimmung bedarf, weil die politische Lage im Moment zu unsicher sei, spätestens seit dem Putschversich und den in der Folge erfolgten Massenverhaftungen.
So machen sich die politischen Unruhen also auch im Familienrecht bemerkbar. Es bedarf einer Prüfung, ob das ausgesuchte Urlaubsziel die Zustimmung des anderen Elternteiles für die geplante Reise notwendig macht.
Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.
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