Das Wechselmodell ist ein Betreuungsmodell, von dem immer mehr Eltern Gebrauch machen. Dabei teilen sich die Eltern nach einer Trennung die Betreuung der Kinder hälftig, so dass die Kinder ihren Lebensmittepunkt nicht mehr ausschließlich bei einem Elternteil haben. Wie verhält es sich aber mit dem Kindesunterhalt und dem Kindergeld bei solch einem Modell?
Die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts teilte am 10.08.2011 mit: Der ein minderjähriges Kind betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes (Betreuungsunterhalt); der andere Elternteil ist zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Das Kindergeld steht grundsätzlich beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zu, wird jedoch zur verwaltungstechnischen Erleichterung nur einem Elternteil,
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Die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts teilte am 08.04.2010 mit: Der 1994 geborene Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem sog. „Hartz IV-Gesetz“ (SGB II) und bezog Sozialgeld. Das Kindergeld wurde – wie in § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II ausdrücklich angeordnet – in voller Höhe als leistungsminderndes Einkommen auf das Sozialgeld
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