Drei zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete Väter hatten Verfassungsbeschwerde eingelegt, da man ihnen ein fiktives Gehalt angerechnet hatte. Damit hatten sie Erfolg.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem sich der unterhaltspflichtige Vater darauf berief, wegen Arbeitslosigkeit keinen Kindesunterhalt leisten zu können.
Muss sich ein Student, der seinem Kind gegenüber zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, fiktive Einkünfte anrechnen lassen, die ihn zur Zahlung des Unterhaltes befähigen würden?
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