Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem sich der unterhaltspflichtige Vater darauf berief, wegen Arbeitslosigkeit keinen Kindesunterhalt leisten zu können.
Die Angabe, arbeitslos zu sein, reicht allerdings noch nicht aus, um von Unterhaltszahlungen befreit zu sein.
Grundsätzlich ist der Unterhaltsschuldner verpflichtet, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Diese Bemühungen hat er nachzuweisen.
Gegenüber minderjährigen Kindern ist die Pflicht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, noch gesteigert. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Unterhaltsschuldner verpflichtet, die Einkünfte zu erzielen, die ihm zumutbar und möglich sind. Er muss seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen und muss sich im Fall von Arbeitslosigkeit ausreichend um Arbeit bemühen.
Will man sich darauf berufen, trotz Bemühungen keine Arbeit gefunden zu haben, muss man die Anstrengungen, die man unternommen hat um eine Arbeit zu finden, ausreichend darlegen und beweisen.
In diesem Fall konnte der Vater lediglich Bewerbungen vorweisen, die er per E-Mail verschickt hatte und die über so wenig Aussagekraft verfügten, dass „Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Arbeitsplatzsuche“ bestanden.
Aus diesem Grund hat das Gericht ihm ein Einkommen fiktiv zugerechnet und den Kindesunterhalt anhand dieses fiktiven Einkommens berechnet (Urteil des OLG Brandenburg vom 15.02.2011, Az.: 10 UF 106/10).
Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.
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