Familienrecht Köln

Die Berechnung von Unterhaltsansprüchen ist das größte Aufgabengebiet im Familienrecht. Sie ist nicht einfach und sollte immer von einer erfahrenen Person vorgenommen werden.

Das bereinigte Nettoeinkommen

Wenn der Unterhaltsanspruch berechnet wird, beginnt man mit der Ermittlung des sogenannten bereinigten Nettoeinkommens. Hierzu wird ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen errechnet.

Die Berechnung des durchschnittlichen Nettoeinkommens beim Angestellten

Bei einem Angestellten wird das Einkommen anhand der letzten 12 Monate errechnet. Würde man lediglich die letzten Monatsgehälter heranziehen, könnte das das tatsächliche Gehalt verfälschen. Denn selten erhält ein Angestellter 12 Monate lang genau das gleiche Gehalt. Häufig fallen weitere Sonderleistungen an, wie z.B. ein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, ein 13. Gehalt, ein Bonus, Tantiemen usw. In den vorausgegangenen 12 Monaten sind in der Regel alle Leistungen einmal angefallen.

Die Berechnung des durchschnittlichen Nettoeinkommens beim Selbständigen

Der Unterschied zum Angestellten besteht beim Selbständigen darin, dass die Jahresgewinne großen Schwankungen unterliegen können. Um in diesem Fall eine größtmögliche Gerechtigkeit zu erzielen, wird das Einkommen daher in diesem Fall nicht nur anhand des vergangenen Jahres, sondern anhand der letzten drei Jahre ermittelt.

Die Bereinigung des Nettoeinkommens

Von diesem errechneten durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen werden nun Ausgaben abgezogen. Dies nennt man Bereinigung. Nach Abzug liegt das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen vor.

Allerdings darf der Unterhaltszahler nicht alles abziehen, was er an Ausgaben hat. Es gibt im Unterhaltsrecht ein strenges Regelwerk, nach dem bestimmte Ausgaben in bestimmten Fällen anerkannt werden. Hierzu gibt es zum einen Anhaltspunkte in den jeweiligen Unterhaltsleitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte. So etwa wie hier in den Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichtes Köln. Zusätzlich gibt es jedoch zahlreiche Rechtsprechung zu einzelnen Ausgaben.

Welche Ausgaben dürfen abgezogen werden?

Zunächst können in der Regel alle Ausgaben, die vor der Entstehung einer Unterhaltsverpflichtung bestehen, in Abzug gebracht werden. Hier gilt aber bereits wieder die Prüfung des Einzelfalles. Geht es z.B. darum, dass der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind geleistet wird, ist man verpflichtet, die Ausgaben zu reduzieren, so dass der Mindestunterhalt gewährleistet ist. Dies kann sogar dazu führen, dass der Unterhaltsschuldner verpflichtet ist, in die Privatinsolvenz zu gehen, um sich für den Mindestunterhalt liquide zu machen.

Abziehbar sind grundsätzlich die Kosten für die Krankenversicherung sowie eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Kosten für eine zusätzliche Altersvorsorge können in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens, im Falle von Elternunterhalt in Höhe von 5%, abgezogen werden.

Im Unterhaltsrecht soll aber im Einzelfall und nicht pauschal entschieden werden. Dies hat der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren immer wieder ausdrücklich gefordert. Der Unterhalt darf also nicht nur pauschal nach bestimmten Vorgaben geprüft und entschieden werden. Es soll immer im Einzelfall überprüft werden, ob aus Gründen der Gerechtigkeit eine Abweichung von den grundsätzlichen Vorgaben vorgenommen werden muss.

Die Leistungsfähigkeit

Wenn man finanziell nicht in der Lage ist, Unterhalt zu leisten, wird man als nicht leistungsfähig bezeichnet. Wann das genau der Fall ist, hängt wiederum vom Unterhaltsanspruch ab, der geltend gemacht wird. Bei jedem Unterhaltsanspruch gilt eine andere Grenze für die Leistungsfähigkeit. Als Grenze wird ein Betrag herangezogen, der dem Unterhaltsschuldner nach Zahlung des Unterhaltes für sich selbst verbleiben soll. Man nennt diesen Betrag Selbstbehalt. Je nach Unterhaltsanspruch gilt ein anderer Selbstbehalt.

Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder hat z. B. die höchste Priorität. Darum liegt der Selbstbehalt hier am niedrigsten. Einem erwerbstätigen Unterhaltszahler steht in diesem Fall ein Selbstbehalt von derzeit 1.080,00 € zu.

Handelt es sich um Unterhalt für den Ehegatten, liegt der Selbstbehalt bei 1.200,00 €. Gegenüber dem volljährigen in der Berufsausbildung befindlichen Kind liegt er noch höher bei 1.300,00 € und gegenüber den eigenen Eltern schließlich bei 1.800,00 €.

Grundsätzlich gilt also, dass der Unterhaltsschuldner nicht leistungsfähig ist, wenn er nach Abzug des Unterhaltes vom seinem bereinigten Nettoeinkommen unterhalb des Selbstbehalts landet. Wer zum Teil darunter landet, ist teilweise leistungsfähig und zahlt den Betrag, der über dem Selbstbehalt verbleibt.

Auch hier gibt es wieder zahlreiche Ausnahmen von dieser zunächst einfachen Regel. Handelt es sich um Mindestunterhalt für eine minderjähriges Kind, bestehen sehr hohe Anforderungen, wenn der Unterhaltsschuldner die Unterhaltszahlung mit dem Argument der nicht vorhandenen Leistungsfähigkeit verweigert. Dies gelingt nur bei nachgewiesener länger andauernden Krankheit und bei Arbeitslosigkeit. Im letzteren Fall wird der Nachweis von intensiven vergeblichen Bewerbungsbemühungen verlangt.

Die rechtliche Materie des Unterhaltes ist sehr komplex und daher auch sehr kompliziert. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber auch vor einigen Jahren ein Gesetz erlassen, in dem er einen Anwaltszwang für Unterhaltsverfahren eingeführt hat. So einen Anwaltszwang kannte man bis dato im Familienrecht nur für Scheidungsverfahren. Allerdings zeigte die Praxis, dass sich ein Beteiligter im Unterhaltsverfahren aufgrund der komplexen Vorschriften im Unterhaltsrecht nicht ohne Anwalt verteidigen oder vertreten konnte, ohne große Nachteile zu erleiden.

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