Familienrecht Köln

Die Eltern sind nicht nur ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Auch in die andere Richtung besteht eine Unterhaltspflicht. Kinder haften in diesem Sinne also auch für die Eltern.

Im Familienrecht gewinnt der Elternunterhalt immer mehr an Bedeutung. Die Belastung der Rentenkassen wird ständig größer und die Renten werden neben der Pflegeversicherung meist nicht ausreichen, um die Heimkosten von Pflegebedürftigen zu decken. Muss der Staat für die nicht gedeckten Kosten einspringen, wird er prüfen, ob es unterhaltspflichtige Kinder der Pflegeperson gibt, die er in Anspruch nehmen kann.

Bereits in den vergangenen Jahren konnte hier eine Entwicklung beobachtet werden, dass die Sozialämter immer vehementer Unterhaltsansprüche gegen Kinder prüfen und einfordern. Der Ton ist dabei rauer geworden, die Bereitschaft zu Kompromissen geringer.
In Anbracht der demografischen Entwicklung und der leeren Staatskassen wird der Staat in Zukunft ein immer größeres Interesse daran haben, seine enormen Ausgaben über den Elternunterhalt wieder reinzuholen.

Wann ist man zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet?

Leibliche und adoptierte Kinder sind ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Voraussetzung ist, dass der Elternteil seinen Bedarf nicht aus seinen eigenen Mitteln decken kann. Zunächst müssen also das Einkommen, meist die Rente, und die Leistungen aus einer Pflegeversicherung des Elternteiles und sämtliches Vermögen des Elternteiles verbraucht werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob Ansprüche gegen einen Ehegatten bestehen.
Wenn der pflegebedürftige Elternteil über keine Vermögensreserven mehr verfügt und Rente sowie Versicherungsleistungen nicht ausreichen, entsteht ein ungedeckter Unterhaltsbedarf und damit eine mögliche Unterhaltsverpflichtung.

Sind die Pflegekosten zu hoch?

Selbstverständlich kann auch hinterfragt werden, ob die Heimkosten zu hoch sind und eine Unterbringung in einem günstigeren Pflegeheim möglich bzw. zumutbar gewesen wäre. Dies ist nur dann möglich, wenn das Kind an der Auswahl des Heims beteiligt und dieser zugestimmt hat. Zur Überprüfung der Pflegekosten lohnt ein Blick auf den Pflegeheimnavigator der AOK (http://www.aok-pflegeheimnavigator.de/). Dort kann man einen Vergleich der tatsächlichen Kosten mit anderen Pflegeheimen in der Region vornehmen.

Muss jedes Kind Elternunterhalt zahlen oder gibt es Ausnahmen?

Grundsätzlich ist jedes Kind zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet. Eine Ausnahme besteht in wenigen Ausnahmefällen, in denen ein Elternteil seine elterliche Fürsorgepflicht auf extreme Art und Weise verletzt hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Elternteil in vorwerfbarer Weise keinen Kindesunterhalt geleistet hat. Das Kind muss in diesem Falle jedoch in der Vergangenheit bis hin zur Zwangsvollstreckung versucht haben, den Kindesunterhalt zu erhalten. Eine Verwirkung des Elternunterhaltes kommt weiter in Fällen Betracht, in denen das Kind in seiner Kindheit vom Elternteil etwa misshandelt oder missbraucht worden ist.

Wie macht der Staat den Elternunterhalt geltend?

Wird ein Elternteil pflegebedürftig, besteht häufig schnell Bedarf an der Unterbringung in einem Pflegeheim. Können die Kosten für die Heimunterbringung nicht über Rente und Pflegeversicherung gedeckt werden, wird ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt. Nun wird das Sozialamt involviert und in Höhe des Betrages einspringen, der nicht gedeckt ist.
Das Amt wird dann in der Regel schnell versuchen, Kinder der Pflegeperson zu ermitteln und eine sogenannte Rechtswahrungsanzeige an diese zu verschicken. Denn erst ab dem Monat des Zugangs dieser Rechtswahrungsanzeige ist das Kind zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet. Jeder Monat, in dem die Zustellung noch nicht erfolgen kann, ist für das Sozialamt ein verlorener Monat.

Aufforderung zur Auskunftserteilung zur Prüfung des Elternunterhaltes

Um zu prüfen, ob das Kind zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet ist, benötigt das Sozialamt eine Auskunft über das Einkommen und das Vermögen des Kindes. Das Amt schickt dem unterhaltspflichtigen Kind daher eine Aufforderung zur Zahlung von Elternunterhalt verbunden mit der Aufforderung zur Erteilung einer Auskunft. Hierzu wird ein Formular übersandt, das ausgefüllt werden soll. Dieses kann je nach Amt unterschiedlich aussehen.
Die Angaben über Einkünfte und Vermögen sowie Ausgaben müssen zusätzlich belegt werden. Geeignete Belege sind etwa Gehaltsabrechnungen, eine Arbeitgeberbescheinigung, Einkommensteuerbescheid usw.
Mit dieser Auskunft muss das zum Elternunterhalt verpflichtete Kind auch erklären, dass es das besagte Formular wahrheitsgemäß ausgefüllt hat.

Was ist mit den Geschwistern? Haften diese auch?

Alle Geschwister haften für den Elternunterhalt. Darum müssen von sämtlichen Kindern Auskünfte eingeholt werden. Das Amt kann sich nicht damit begnügen, nur von vereinzelten Kindern Auskünfte einzufordern. Jedes Kind ist berechtigt, vom Amt eine Auskunft über die Unterhaltsverpflichtung also über das Einkommen und Vermögen eines Geschwisterteiles zu erteilen. Ohne diese Angaben könnte das Kind nicht prüfen, ob der vom Amt geforderte Elternunterhalt der Höhe nach berechtigt ist.

Haftet der Ehegatte des Kindes ebenfalls für den Elternunterhalt?

Das Schwiegerkind ist unmittelbar nicht zum Elternunterhalt für die Schwiegereltern verpflichtet. Es kann aber zu einer mittelbaren Haftung des Schwiegerkindes kommen. Denn bei der Prüfung der Einkommenssituation des Kindes spielt auch des Einkommen des Ehegatten eine Rolle. Schließlich entsteht durch eine Heirat eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehegatten. Ist das Kind selbst aufgrund eines geringen Einkommens nicht in der Lage, Elternunterhalt zu leisten, kann das Einkommen des Ehegatten dazu führen, dass insgesamt genug Einkommen für die Ehegatten vorhanden ist und das Kind Elternunterhalt aus seinem geringen Einkommen leisten muss. Darum muss man richtigerweise sagen, dass das Schwiegerkind doch für den Elternunterhalt mit herangezogen wird. Nur das Vermögen des Schwiegerkindes darf keine Rolle beim Elternunterhalt spielen.

Wird Vermögen berücksichtigt?

Auch das Vermögen wird beim Elternunterhalt berücksichtigt. Dies ist gerade beim Elternunterhalt ärgerlich. Zu dem Zeitpunkt, zu dem Elternunterhalt Thema wird, befinden sich die meisten Kinder bereits in einem Alter, in dem sie selbst bereits Vorsorge für Ihr Alter getroffen und Vermögen angespart haben. Einige Vermögensbestandteile sind von vorneherein geschützt.
Dies gilt etwa für die selbstbewohnte Immobilie. Zu einer Verwertung ist das Kind nicht verpflichtet.
Geschützt ist darüber hinaus ein Schonvermögen und ein Altersvorsorgevermögen. Das Schonvermögen soll einen Betrag betreffen, der dem Kind als Rücklage für Notlagen oder plötzliche Ersatzanschaffungen diesen soll. Die Höhe ist ind er Rechtsprechung allerdings völlig unterschiedlich und reicht von 10.000,00 € bis 90.000,00 €.
Weniger umstritten und viel interessanter ist dagegen das Altersvorsorgevermögen. Wenn das Kind berechtigt sein soll, 5 % seines Bruttoeinkommens für eine zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen, dann muss dies auch für die Vergangenheit gelten. Darum ist das Kind so zu behandeln, als ob es bereits seit Beginn seiner beruflichen Tätigkeit diese 5 % seines Bruttoeinkommens für eine Altersvorsorge eingesetzt hätte. Und diese 5 % werden anhand des Einkommens berechnet, die das Kind zum Zeitpunkt des Entstehens der Elternunterhaltsverpflichtung hat.
Die Summe, die sich sodann errechnet ist auch noch aufzuzinsen. In vielen Fällen ergibt dies ein nicht unbeträchtlichen Betrag, so dass ein großer Teil des Vermögens als Altersvorsorgevermögen geschützt ist.

Aber Achtung!

Kommt das zum Elternunterhalt verpflichtete Kind selbst in den Rentenbezug fällt diese Berechtigung des Abzuges von 5 % zum einen weg. Und zum anderen ist das Kind nun auch noch verpflichtet, aus eben diesem Altersvorsorgeunterhalt einen Betrag zu errechnen, der eben einer zusätzlichen monatlichen Rente entspricht. Das Altersvorsorgevermögen ist in diesem Falle also zu verrenten.

Sie benötigen einen Anwalt für Familienrecht in Köln?

0221/420 744-0