Der Kindesunterhalt macht im Familienrecht den größten Teil der zu prüfenden Unterhaltsansprüche aus. Die Höhe des geschuldeten Kindesunterhalt muss nach der Trennung schnell geklärt werden.
Der Anspruch eines minderjährigen Kindes auf Unterhalt ist der stärkste Unterhaltsanspruch, den es gibt. Dies gilt ganz besonders für den Mindestunterhalt. Dabei handelt es sich um den niedrigsten Unterhaltsanspruch, wie er der untersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen ist.
Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf nach Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag veröffentlicht.
Der ersten Seite der Düsseldorfer Tabelle sind die Tabellenbeträge zu entnehmen. Dieser Unterhaltsbetrag wird grundsätzlich geschuldet. Der letzten Seite, Seite 6 des PDF-Dokumentes, sind die Zahlbeträge zu entnehmen. Diese sind reduziert um das halbe Kindergeld.
Das Kindergeld steht beiden Elternteilen als Entlastungsbetrag zu. Darum ist der geschuldete Kindesunterhaltsbetrag um das halbe Kindergeld zu reduzieren auf diesen sogenannten Zahlbetrag.
Die Düsseldorfer Tabelle gliedert sich weiter in Einkommens- und in Altersstufen. Auf der linken Seite werden Einkommensspannen angezeigt. Oben werden die Altersstufen angezeigt. Mit dem Alter des Kindes steigt also dessen Unterhaltsbedarf.
Das Einkommen bezieht sich auf das bereinigte Nettoeinkommen. Wie sich dieses berechnet, erläutern wir hier: Zur Unterhaltsberechnung.
Die häufigsten Fehler, die rechtlich nicht beratenen Eltern bei der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle machen, haben wir hier im Artikel Die 3 größten Fehler bei der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle dargestellt.
Es besteht eine verschärfte Erwerbsobliegenheit, wenn es um den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder geht. Der unterhaltsverpflichtete Elternteil muss alles dafür tun, um den Mindestunterhalt zu zahlen. Wer sich also darauf berufen will, dass er nicht in der Lage sei, den Mindestunterhalt zu leisten, muss erhebliche Argumente und Belege vorbringen.
Die Fähigkeit, Unterhalt zahlen zu können, nennt man im Unterhaltsrecht Leistungsfähigkeit. Alle Fragen rund um diese Leistungsfähigkeit beantworten wir hier: Zur Unterhaltsberechnung.
Kinder, die volljährig werden, aber noch eine allgemeinbildende Schule besuchen, werden den minderjährigen Kindern im Rang gleichgestellt. Dem Abschluss einer Schulausbildung wird eine besonders hohe Bedeutung beigemessen. Darum sollen Kinder, die zwar volljährig werden, aber die Schule noch nicht abgeschlossen haben, nicht schlechter gestellt werden als minderjährige Kinder.
Hat der unterhaltsverpflichtete Elternteil nicht genug Einkommen, um den Unterhaltsanspruch von mehreren unterhaltsberechtigten Kindern zu bedienen, hat zunächst der Unterhalt für die minderjährigen und die volljährigen privilegierten Kinder Vorrang. Reicht das Einkommen gleichwohl nicht aus, ist der für den Unterhalt zur Verfügung stehende Betrag unter den Kindern anteilig aufzuteilen.
Sobald ein volljähriges Kind nicht mehr eine allgemeinbildende Schule besucht, steht ist mit seinem Unterhaltsanspruch im Rang hinter den minderjährigen und den volljährigen privilegierten Kindern. Erst sind also erst die Unterhaltsansprüche von anderen vorrangigen Kindern zu befriedigen.
Interessant ist, dass die verschärfte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten gegenüber volljährigen nicht privilegierten Kindern entfällt. Der Unterhaltsverpflichtete muss also nicht mehr alles unternehmen, um den Kindesunterhalt leisten zu können.
Der Kindesunterhaltsanspruch endet dann, wenn das Kind eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen.
Das Kind ist verpflichtet, nach dem Ende der Schulausbildung zeitnah eine Berufsausbildung zu beginnen. Eine kurze Orientierungsphase steht dem Kind dabei zu. Die Berufsausbildung muss zielstrebig absolviert werden, damit der Unterhaltsanspruch nicht verloren geht.
Der Bedarf von Kindern, die sich in der Ausbildung befinden, richtet sich weiter nach der Düsseldorfer Tabelle, solange das Kind noch bei einem Elternteil lebt. Nach einem Auszug beträgt der Bedarf 740,00 €. Hiervon ist das Kindergeld abzuziehen, das volles Einkommen des Kindes darstellt (und dem Kind dann natürlich auch in voller Höhe zufließen muss).
Der Unterhaltsanspruch endet mit dem Abschluss einer Berufsausbildung. Er kann auch enden, wenn das Kind seinen Verpflichtungen zur Absolvierung einer schulischen und beruflichen Ausbildung nicht nachkommt. Ist das Kind z. B. aufgrund von Erkrankungen nicht in der Lage, die Schule oder die Ausbildung zu beenden, und kann man ihm dies rechtlich nicht vorwerfen, bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen.
Bei Einkommen, die oberhalb des höchsten Nettoeinkommens der Düsseldorfer Tabelle mit 5.100,00 € liegen, wird der Unterhalt des Kindes nicht weiter hochgerechnet. Es bleibt dann bei dem höchsten Unterhaltsbedarf gemäß der 10. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle. Möglicherweise kann das Kind einen höheren Bedarf geltend machen, wenn es diesen darlegen kann. Grundsätzlich hat das Kind das Recht, dass sein gewohnter Lebensstandard aufrechterhalten bleibt. Hat das Kind also Kosten für Hobbies, Privatschule etc. müssen diese weiterhin getragen werden.
Die Krankenversicherung gehört zu dem elementaren Grundbedarf des Kindes. Ist ein Kind privatversichert, muss dieser Bedarf also ebenfalls gedeckt werden. Die Kosten für eine private Krankenversicherung sind jedoch nicht in den Tabellenbeträgen enthalten. Diese gehen davon aus, dass das Kind gesetzlich krankenversichert ist und damit keine extra Kosten anfallen.
Somit muss die private Krankenversicherung auch noch zusätzlich zum Grundunterhalt gezahlt werden. Dabei gilt dieser Extrabedarf nicht als Mehrbedarf des Kindes. Das führt dazu, dass dieser nicht von beiden Eltern anteilig gezahlt werden muss. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss also neben dem Grundbetrag noch die Kosten der privaten Krankenversicherung komplett allein tragen. Dass kann zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen.
Ein Anspruch darauf, dass das Kind in die gesetzliche Krankenversicherung des anderen Elternteiles aufgenommen wird, besteht nicht. Das Kind hat das Recht, dass sein Lebensstandard aufrechterhalten bleibt. Damit hat es das Recht, weiterhin privat versichert zu sein. Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse kann also nur einvernehmlich erfolgen.
Zusätzlich zu dem Elementarunterhalt können regelmäßige Kosten anfallen, wie z.B. für ein Hobbie oder den Nachhilfeunterricht. Fallen die Kosten regelmäßig an, spricht man von Mehrbedarf des Kindes. Fallen Kosten überraschend und einmalig an, wie z.B. die Zahnspange oder ein dringend benötigter Computer, handelt es sich um Sonderbedarf. Beide sind von den Eltern anteilig an ihrem Einkommen zu tragen. Sie werden also nicht allein vom Unterhaltsverpflichteten geleistet. Es bedarf hier einer anteiligen Berechnung anhand des jeweiligen Einkommens der Elternteile.
Es gibt Einzelfälle, in denen der Elternteil, bei dem das Kind lebt, wesentlich mehr Einkommen erzielt als der Elternteil, der den Barunterhalt zahlen muss. Dann kann es ungerecht erscheinen, wenn der finanziell Schwächere nun auch noch den Unterhalt zahlen muss. Für diese Fälle kann die Ersatzhaftung des betreuenden Elternteils in Betracht kommen und eine Überprüfung wert sein.
Grundsätzlich entfällt die Pflicht zur Unterhaltszahlung, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteiles dreimal so hoch ist. Ist das Einkommen nur doppelt so hoch oder die Differenz noch geringer, scheidet ein totaler Entfall der Unterhaltspflicht in der Regel aus. Aber dennoch kann eine anteilige Haftung in Betracht kommen. Das bedeutet, dass der Unterhaltsverpflichtete vielleicht nicht den ganzen Unterhalt zahlen muss. Ob diese Ersatzhaftung in Betracht kommt, bedarf einer genauen Prüfung des Einzelfalles.
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