Und wieder bringt Corona den Unterhalt durcheinander. Die Regierung hat den Kinderbonus (häufig auch Familienbonus genannt) beschlossen. Hat dieser Kinderbonus Auswirkungen auf den Unterhalt?
Familienbonus bzw. Kinderbonus – wie wird er ausgezahlt?
Voraussichtlich wird der Kinderbonus in drei Raten ausgezahlt werden. Bei einem Kind wird also das Kindergeld von € 204,- monatlich um € 100,- erhöht, so dass insgesamt € 304,- ausgezahlt werden für jeweils drei Monate.
Ergänzung vom 06.08.2020: Der Kinderbonus wird nach Beschluss des Bundeskabinetts vom 12.06.2020 in zwei Raten in September (200,- € ) und Oktober ( 100,- €) ausgezahlt.
Anrechnung auf den Kindesunterhalt?
Es gibt keine Vorgabe, wie mit dem Kinderbonus bei der Unterhaltsberechnung zu verfahren ist. Der Bonus dürfte jedoch wie das Kindergeld zu behandeln sein und müsste gleichfalls beiden Elternteilen zugutekommen.
Das Kindergeld wird bei getrenntlebenden Eltern hälftig angerechnet. Der zu zahlende Unterhalt reduziert sich also um ein hälftiges Kindergeld. Entsprechend muss der Kinderbonus hälftig angerechnet werden, also je Monat und Kind um € 50,-.
Ergänzung vom 06.08.2020: Da der Bonus nun in zwei Raten zu € 200 und 100,- ausgezahlt wird, reduziert sich der Unterhalt im September 2020 je Kind um € 100,- und im Oktober 2020 je Kind um 50,-.
Nur bei Zahlung des Mindestunterhaltes oder noch höheren Unterhalts kann die Anrechnung des Kinderbonus erfolgen. Wer weniger als den Mindestunterhalt leistet kann eine Anrechnung nicht verlangen.
Wie und wann erfolgt die Unterhaltsreduzierung?
Die Unterhaltszahlung würde dann ab dem Zeitpunkt um die € 50,- je Kind reduziert werden, ab dem der Bonus ausgezahlt wird und auch nur für die Dauer, die der Bonus ausgezahlt wird. Möglicherweise beginnt die Reduzierung mit Juli 2020, sollte der Bonus dann bereits ausgezahlt werden.
Ergänzung vom 06.08.2020: Da der Bonus nun in zwei Raten in September und Oktober ausgezahlt wird, erfolgt die Unterhaltsreduzierung auch nur in diesen beiden Monaten.
Was, wenn es einen Unterhaltstitel gibt?
Ist der Unterhalt tituliert, müsste der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nachweisbar aufgefordert werden, für den jeweiligen Betrag und den jeweiligen Monat auf das Recht aus dem Titel zu verzichten. Ansonsten könnten Probleme entstehen bei der Aufforderung zu einer rückwirkenden Reduzierung des Unterhaltes.
Es bleibt zu hoffen, dass die Eltern mit dieser Bonusregelung, die nur einen Zeitraum von drei Monaten betrifft, vernünftig umgehen werden und es nicht zu zahlreichen Abänderungsverfahren vor den Familiengerichten kommen wird.
Besteht ein Elternteil auf die unreduzierte Fortzahlung des Unterhaltes aus dem Titel und droht oder betreibt sogar die Vollstreckung aus dem Titel, riskiert dieser, am Ende die Kosten des gesamten Abänderungsverfahrens und der Vollstreckung bezahlen zu müssen mitsamt den Kosten der Gegenseite. Und diese Kosten würden über dem ausgezahlten Bonus liegen.
Wie immer gilt bei Unterhaltsansprüchen: Das Unterhaltsrecht ist eine komplexe Materie. Ob sich Veränderung wie hier der Kindesbonus in bestimmten Fällen anders auswirken, hängt immer vom Einzelfall ab. Bei Unsicherheiten solle also immer der Fachanwalt für Familienrecht um seine Einschätzung gefragt werden.
Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.
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