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Wer trägt die Kosten für die Zahnspange?

In der Regel übernehmen die Krankenkassen die Kosten für kieferorthopädische Behandlungen, wie eine Zahnspange, nur bis zu einem gewissen Anteil. Die Eltern müssen dann den restlichen Eigenanteil leisten. Bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern stellt sich häufig die Frage, ob sich der andere Elternteil an den Kosten beteiligen muss.

Zahnspange – Mehrbedarf oder Sonderbedarf?

Das Kammergericht in Berlin (Beschluss vom 31.01.2017 – 13 UF 125/16) entschied in einem solchen Fall, dass es sich bei dem Privatkostenanteil an einer Spange um Sonderbedarf handeln würde. Sonderbedarf ist Bedarf, der wegen einer einmaligen Behandlung anfällt, der überraschend auftritt und dessen Kosten nicht im Vorhinein abschätzbar sind. Dazu zähle auch eine solche Behandlung, unerheblich davon, dass diese Behandlung in mehreren Sitzungen stattfindet. Der Sonderbedarf ist neben dem normalen Unterhalt zu leisten.

Berechnung und Geltendmachung des Sonderbedarfs

Der Sonderbedarf wird im Verhältnis der Einkünfte nach Abzug eines Selbstbehalts berechnet. Der besserverdienende Elternteil muss also einen höheren Anteil an dem Sonderbedarf tragen. Das trifft auch auf die kieferorthopädische Behandlung zu.

Der Sonderbedarf kann auch im Nachhinein geltend gemacht werden. Jedoch sollte dies innerhalb eines Jahres nach dem Anfallen der Kosten erfolgen, da der zahlungsfällige Elternteil dies danach verweigern kann.

Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae

Über die Autorin

Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.

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