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Wer finanziert die Unterhaltsklage eines minderjährigen Kindes?

Klagt ein Kind gegen einen Elternteil auf Unterhalt, muss es meist rechtlich von dem anderen Elternteil vertreten werden. Wer dabei die Kosten für das Verfahren trägt, entschied das OLG Brandenburg mit Beschluss v. 12.11.2018 – 13 UF 119/18.

Mutter beantragt VKH für das Kind

Ein minderjähriges Kind, das bei der Mutter lebt und durch sie vertreten wurde, verklagte den Vater auf Kindesunterhalt. Dabei beantragte es Verfahrenskostenhilfe zur Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse. Grundsätzlich werden bei der Frage, ob Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, die Erfolgsaussichten des Klagebegehrens abgewogen. Hier jedoch entschied das OLG gänzlich unabhängig dieser Frage und bewilligte den Verfahrenskostenantrag nicht.

Keine VKH für das Kind bei vermögender Mutter

Das Gericht zog eine Regelung aus dem familiären Unterhaltsrecht heran, nach der ein Ehegatte die Kosten eines Rechtsstreites tragen muss, den der andere in einer persönlichen Angelegenheit führen will, aber selbst nicht finanzieren kann und wendete diese Regelung entsprechend auf den vorliegenden Fall an. Hier war die Mutter des Kindes ausreichend vermögend und musste damit die Kosten des Verfahrens vorrangig vor der Staatskasse tragen.

Interessante Besonderheit des Unterhaltsrechts

Erwähnenswert ist noch eine interessante Besonderheit des Unterhaltsrechts: Wenn die Mutter des Kindes kein ausreichendes Vermögen gehabt hätte, der Vater des Kindes jedoch ausreichend vermögend gewesen wäre, so hätte der Vater die Verfahrenskosten von vornherein und zusätzlich den geforderten Unterhalt zu zahlen gehabt.

Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae

Über die Autorin

Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.

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