Klagt ein Kind gegen einen Elternteil auf Unterhalt, muss es meist rechtlich von dem anderen Elternteil vertreten werden. Wer dabei die Kosten für das Verfahren trägt, entschied das OLG Brandenburg mit Beschluss v. 12.11.2018 – 13 UF 119/18.
Ein minderjähriges Kind, das bei der Mutter lebt und durch sie vertreten wurde, verklagte den Vater auf Kindesunterhalt. Dabei beantragte es Verfahrenskostenhilfe zur Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse. Grundsätzlich werden bei der Frage, ob Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, die Erfolgsaussichten des Klagebegehrens abgewogen. Hier jedoch entschied das OLG gänzlich unabhängig dieser Frage und bewilligte den Verfahrenskostenantrag nicht.
Das Gericht zog eine Regelung aus dem familiären Unterhaltsrecht heran, nach der ein Ehegatte die Kosten eines Rechtsstreites tragen muss, den der andere in einer persönlichen Angelegenheit führen will, aber selbst nicht finanzieren kann und wendete diese Regelung entsprechend auf den vorliegenden Fall an. Hier war die Mutter des Kindes ausreichend vermögend und musste damit die Kosten des Verfahrens vorrangig vor der Staatskasse tragen.
Erwähnenswert ist noch eine interessante Besonderheit des Unterhaltsrechts: Wenn die Mutter des Kindes kein ausreichendes Vermögen gehabt hätte, der Vater des Kindes jedoch ausreichend vermögend gewesen wäre, so hätte der Vater die Verfahrenskosten von vornherein und zusätzlich den geforderten Unterhalt zu zahlen gehabt.
Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.
Mehr über Rechtsanwältin Christine Andrae
Rechtsanwaltskanzlei Andrae
Hohenzollernring 50
50672 Köln
Fon: 0221 / 420 744 – 0
Fax: 0221 / 420 744 – 11
Kontaktformular
Rückrufservice
Bürozeiten:
Mo-Fr 9.00-13.00 u. 14.00-18.00
Termine nach Vereinbarung