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Wer bezahlt die Tagesmutter, Kita, Kinderfrau?

Die Betreuung für Kinder wird immer weiter ausgebaut. Was aber ist mit den Kosten? Trägt die Kosten ein Elternteil alleine oder müssen sich beide daran beteiligen? Dies ist zum Teil in der Rechtsprechung immer noch nicht klar geregelt.

Welche Kosten sind gemeint?

Die Kosten für die Betreuung eines Kindes können in unterschiedlicher Art auftreten. Es können Kosten anfallen für die Unterbringung bei einer Tagesmutter für kleinere Kinder. Auch können Kosten für eine angestellte Kinderfrau anfallen. Gängig sind die Kosten für Kindergarten, die in der Regel ab dem dritten Lebensjahr eines Kindes geleistet werden müssen. Nach dem Schuleintritt des Kindes können dann Kosten entstehen für die Unterbringung in der offenen Ganztagsbetreuung. Sämtliche dieser Kosten fallen zunächst an, weil das Kind fremdbetreut wird. Welche Kosten hiervon jedoch von beiden Elternteilen und auf welche Art übernommen werden müssten, hängt nach der aktuellen Rechtslage davon ab, ob es sich um eine Betreuung handelt, die der Erwerbstätigkeit des Elternteiles oder der Förderung des Kindes dient.

Welche Kosten müssen wie bezahlt werden?

Bei Mehrbedarf des Kindes handelt es sich um Kindesunterhalt, der von beiden Eltern übernommen werden muss. Dabei wird aber nicht der Betrag hälftig aufgeteilt. Es wird vielmehr berechnet, zu welchem Anteil die Eltern sich diesen Betrag teilen müssen und zwar abhängig von ihren jeweiligen Einkommen. Das heißt, dass derjenige Elternteil, der mehr verdient, sich auch mehr an den Kosten beteiligen muss.

Die Betreuungskosten, die nicht vorwiegend pädagogischen Zwecken und damit vorwiegend dem Wohl des Kindes dienen, sollen als berufliche Aufwendungen des betreuenden Elternteiles gelten. Das bedeutet also, dass der betreuende Elternteil diese Kosten von seinem Einkommen in Abzug bringen kann. Dies ist aber nur dann relevant, wenn der betreuende Elternteil auch noch Unterhalt vom anderen erhält, also sogenannten Betreuungsunterhalt. Ist dies aber nicht mehr der Fall, weil die Eltern bereits lange geschieden sind oder überhaupt nicht verheiratet waren und ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nicht mehr besteht, bringt dies dem betreuenden Elternteil wenig. Hier ist das Ergebnis, dass der Elternteil die Kosten alleine trägt, auch wenn er ohne die Betreuung des Kindes nicht arbeiten könnte.

Betreuungskosten des Elternteiles oder Mehrbedarf des Kindes?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.11.2008 (XII ZR 65/07) entschieden, dass Kindergartenkosten als Mehrbedarf des Kindes anzuerkennen sind. Die Kosten für den Kindergarten sind demnach nicht in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten und somit extra zum Unterhalt zu zahlen. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei dem Besuch des Kindergartens ab dem dritten Lebensjahr eines Kindes um eine Maßnahme handelt, die der pädagogischen Förderung des Kindes zu Gute käme. Der Schwerpunkt würde also in der Förderung der Persönlichkeit des Kindes bestehen und nicht darin, dem Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Aus diesem Grund kam der BGH zu dem Ergebnis, dass die Kosten für Kindergartengebühren bei Kindern ab dem dritten Lebensjahr vorwiegend zum Wohle und im Interesse des Kindes veranlasst und daher als Mehrbedarf des Kindes einzustufen sind, die also als Unterhalt des Kindes geltend gemacht werden können.

Wie verhält es sich aber mit Betreuungskosten für Kinder, die noch keine drei Jahre alt sind oder die eine offene Ganztagsschule besuchen?

Eine Entscheidung des BGH gibt es hierzu bisher nicht. Die Amts- und Oberlandesgerichte haben bislang die Ansicht, dass die Betreuung von Kindern unter drei Jahren sowie in der offenen Ganztagsschule offensichtlich nicht vorwiegend dem Zweck der Förderung des Kindes diene, sondern vorwiegend dazu, dass der Elternteil arbeiten kann. So hat etwa das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 30.06.2016 (II-1 UF 12/16) entschieden, dass die Kosten für die Kinderfrau, die die sechs und acht Jahre alten Söhne betreute, keinen Mehrbedarf der Kinder darstellten. In diesem Falle würde es sich um berufsbedingte Aufwendungen der Mutter handeln. Wenn man sich auch einig war, dass es sich bei der Tätigkeit der Kinderfrau (einer ausgebildeten Kinderkrankenschwester) um eine pädagogisch wertvolle Tätigkeit handele, würde die Hauptzweckrichtung jedoch nicht pädagogischen Zwecken, sondern der Ermöglichung der Erwerbstätigkeit der Mutter dienen. Beteiligen musste sich der Vater an den Kosten dann lediglich deshalb, weil er den Arbeitsvertrag mit der Kinderfrau ebenfalls unterzeichnet hatte und damit als Gesamtschuldner für die Kosten haftete.

Es stellt sich damit die Frage, ob die Betreuung von Kindern vorwiegend pädagogischen Zwecken dient. Will man die Kosten der Betreuung also als Mehrbedarf des Kindes geltend machen, muss belegt werden, dass die spezielle Betreuung vorwiegend pädagogischen Zwecken dient.

 

Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae

Über die Autorin

Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.

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