Aktuell

Wenn das Kind zum Umgangstermin erkrankt

Im Falle einer Trennung leben die Kinder oftmals bei einem Elternteil, während mit dem anderen Elternteil feste Umgänge stattfinden. Oft gibt es Auseinandersetzungen, wenn das Kind zum Umgangstermin erkrankt.

Absage des Umganges wegen Krankheit

Das OLG Schleswig entschied in einem Fall (Beschl. v. 21.08.2018 – 10 WF 122/18), in dem die Kindesmutter den Umgangstermin abgesagt hatte, da das Kind erkrankt war. Der Kindesvater hielt jedoch daran fest, dass er trotzdem ein Recht auf Umgang mit seinem Kind habe. Darauf erwiderte die Kindesmutter, dass sie die Krankheit des Kindes nicht zu vertreten habe und demnach das Ausbleiben des Umganges nicht mit einem Ordnungsgeld zu sanktionieren sei.

Kein Umgang, wenn Kind transportunfähig

Das Gericht stimmte der Mutter jedoch nicht zu und sah die Kindesmutter auch in der Verpflichtung sich an die gerichtliche Umgangsregelung zu halten. Es obliegt ihr daher nachzuweisen, dass sie an der Umgangsermöglichung gehindert war. Dies sei laut Gericht nur durch ein ärztliches Attest möglich, welches bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Demnach muss das Attest die Erkrankung, die voraussichtliche Dauer der Erkrankung und die Transportunfähigkeit des Kindes bezeichnen. Sei das Kind nämlich doch transportfähig, so bestehe die Möglichkeit, dass es sich auch beim anderen Elternteil auskuriert. Indem dieser Nachweis vorliegend nicht von der Kindesmutter erbracht werden konnte, hatte sie ein Ordnungsgeld zu zahlen.

Fazit

Daher empfiehlt es sich im Rahmen einer Umgangsregelung auch Bestimmungen dazu zu treffen, was mit dem Umgang im Krankheitsfall geschieht.

 

Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae

Über die Autorin

Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.

Mehr über Rechtsanwältin Christine Andrae

« Alle Artikel