Viele Ehepaare gehen davon aus, dass sie die Lohsteuerklassen erst dann wechseln müssen, wenn die Scheidung rechtskräftig geworden ist.
Dies ist ein weit verbreiteter Irrtum, der zu bösen Überraschungen führen kann. Tatsächlich müssen die getrennten Eheleute ihre Lohnsteuerklassen spätestens zum Beginn des nächsten Veranlagungszeitraums, der auf die Trennung folgt, vornehmen, also zum nächsten 01.01. nach der Trennung. Unterlassen die getrennten Ehegatten dies und beziehen weiter die steuerlichen Vorteile aus der gemeinsamen Veranlagung, kann es zu erheblichen Nachzahlungsansprüchen durch das Finanzamt kommen.
Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.
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