Ein unterhaltsberechtigter Ehegatte, der vom anderen Ehegatten aus dem Grunde Trennungsunterhalt erhält, weil die Lebensverhältnisse in der Ehezeit davon geprägt waren, dass nur der andere Ehegatte kontinuierlich erwerbstätig war, hat keinen uneingeschränkten Anspruch auf Trennungsunterhalt. Wann dieser verwirkt, stellte das OLG Düsseldorf im Beschluss v. 28.02.2019 – II-1 UF 12/19 fest.
Der Ehemann verlangte von der erwerbstätigen Ehefrau Trennungsunterhalt nach der Trennung, da er in der Ehezeit nur unregelmäßig bis zeitweise gar nicht gearbeitet hatte und er während des Trennungsjahres auch nicht darauf verwiesen worden war, sich sofort eine Arbeitsstelle zu suchen. Grundsätzlich wäre die Ehefrau hier auch trennungsunterhaltspflichtig gewesen. Problematisch empfand das OLG Düsseldorf jedoch, dass die Ehefrau während der Ehezeit nicht nur erwerbstätig, sondern zusätzlich auch alleinverantwortlich für die Erziehung der Kinder und für die Führung des Haushaltes war. Der Ehemann hatte sich geweigert, in diesen Bereichen mitzuwirken.
Das OLG Düsseldorf entschied, dass der Ehemann seinen Unterhaltsanspruch verwirkte. Es begründete seine Entscheidung damit, dass dadurch, dass der Ehemann nur untätig zusah, während die Ehefrau alleine dafür sorgte, dass die Familie in keine Schwierigkeiten geriet, dieser seine Mitwirkungs- und Beitragungspflicht zum Familienunterhalt, die in jeglicher Form hätte aussehen können, gröblich vernachlässigte.
Für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches sei ein Verschulden notwendig. Im vorliegenden Fall lag die Besonderheit des Verschuldens darin, dass der Ehemann untätig blieb, obwohl ihn die Ehefrau immer wieder dazu aufforderte sich eine Arbeit zu suchen und nicht nur zu Hause zu bleiben. Ein bloßes Hinnehmen des Nichtstun-Zustandes des Ehemannes, wäre laut OLG Düsseldorf sonst nicht ausreichend gewesen, um ein späteres mangelndes Engagement geltend machen zu können.
Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.
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