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Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet nur mit Einwilligung beider Elternteile

Das Posten von Kinderfotos in digitalen Medien – von Facebook über Snapchat bis Tiktok – sehen manche Eltern zu Recht sehr kritisch. Was passiert, wenn Eltern dazu unterschiedliche Auffassungen haben?

Freundin des Vaters macht Werbung mit Fotos seiner Kinder für ihren Friseursalon

Die neue Lebensgefährtin des Vaters nahm Fotos der Kinder der Eheleute auf und verbreitete sie später auf Facebook und Instagram zur Werbung für ihren Friseursalon. Der Kindesvater stimmte solche einer Veröffentlichung zu – die ebenfalls sorgeberechtigte Kindesmutter lehnte derartige Veröffentlichungen jedoch ab. Sie forderte die Frau auf, die veröffentlichten Fotos von den Plattformen zu löschen. Um weitere Uploads zu verhindern, forderte die Kindesmutter die Lebensgefährtin ihres Ex-Mannes zudem auf, ihr eine unterzeichnete Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Statt dieser Aufforderung nachzukommen, stellte diese jedoch sogar noch weitere Fotos der Kinder in ihre Social-Media-Accounts ein.

 

Verbreitung von Kinderfotos sind sorgerechtlich keine Alltagsentscheidungen

Keine Zustimmung bräuchte ein Elternteil für die Veröffentlichung von Kinderfotos, wenn es sich dabei um Alltagsangelegenheiten handeln würde. Dann müsste das Gericht darüber auch nicht entscheiden. Hier ging das Oberlandesgericht aber davon aus, dass es sich dabei nicht um eine Alltagsangelegenheit handelt. Denn es handele sich hierbei nicht um eine Alltagsfrage, sondern um eine Frage von erheblicher Bedeutung. Dabei sei ausschlaggebend, dass sich die Auswirkungen nicht auf die mit dem Elternteil verbrachte Zeit beschränken. Für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien ist daher die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich (§ 22 Kunsturhebergesetz und Art. 6 Absatz 1 Buchstabe a Datenschutz-Grundverordnung). Kommt es zwischen den Eltern nicht zu einer Einigung in dieser Frage, erhält jener Elternteil für den vorliegenden Sachverhalt die alleinige elterliche Sorge, der sich gegen Kinderfotos im Internet ausspricht, um es somit auch dem anderen verbieten zu können.

 

Die Verhinderung der Bildverbreitung entspricht dem Kindeswohl

Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 20.07.2021 – II-1 UF 74/21) ging davon aus, dass es dem Wohl eines Kindes mehr entspricht, wenn man die Verbreitung von Fotos des Kindes verhindert und nicht andersherum. Daher entspricht es dem Kindeswohl auch eher, wenn der Elternteil über diese Frage alleine entscheidet, der Gewähr für die Verhinderung der weiteren Bildverbreitung bietet.

 

Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae

Über die Autorin

Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.

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