Der Unterhaltsprozess kann mit Inkrafttreten des FamFG zum 01.09.2009 nicht mehr ohne einen Rechtsanwalt bestritten werden.
Grundsätzlich muss man sich vor dem Landgericht und Oberlandesgericht von einem Anwalt vertreten lassen. Dieser Anwaltszwang ist in § 78 der Zivilprozessordnung geregelt. Dort ist auch geregelt, in welchen familienrechtlichen Verfahren eine Vertretung durch einen Anwalt erfolgen muss. Hierzu zählt vor allem das Scheidungsverfahren, in dem zumindest der Antragsteller einen Anwalt haben muss.
Nun hat der Gesetzgeber entschieden, dass auch in selbständigen Unterhaltssachen Anwaltszwang bestehen soll. Dies regelt der neue § 114 Abs. 1 FamFG. Eine Ausnahme soll jedoch gemäß § 114 Abs. 4 FamFG weiterhin für einstweilige Anordnungen gelten.
Nachvollziehbar ist diese Entscheidung sicherlich vor dem Hintergrund der komplizierten Unterhaltsregelungen. Die richtige Berechnung von Unterhaltsansprüchen unter Berücksichtigung der entsprechenden Gesetzgebung, Rechtsprechung und Unterhaltsrichtlinien der Oberlandesgerichte ist den Parteien selbst in einfach gelagerten Fällen ohne anwaltliche Hilfe kaum möglich. Aus diesem Grunde wurde der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, in der Vergangenheit auch regelmäßig ein Anwalt für den Unterhaltsprozess beigeordnet.
Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.
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