Oft haben nicht nur die Eltern, sondern auch die Großeltern ein Interesse am Umgang mit ihren Enkelkindern.
Während Eltern automatisch ein Anrecht auf Umgang mit ihren Kindern haben, war dies für Großeltern längere Zeit gesetzlich nicht geregelt. Seit dem Jahr 1998 steht aber auch ihnen ein gesetzlicher Umgang mit den Enkelkindern zu, wenn dieser dem Wohl des Kindes entspricht.
Aber wie verhält es sich in den Fällen, in denen die Eltern und Großeltern stark zerstritten sind. Kürzlich befasste sich der BGH (Beschluss vom 12.07.2017 – XII ZB 350/16) mit einem entsprechenden Fall, in dem die Großeltern die Eltern beim Jugendamt meldeten mit dem Vorwurf, die Kinder seelisch zu misshandeln. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches die Vorwürfe zurückwies, folgte ein Kontaktverbot zwischen den Großeltern und den Enkelkindern. Daraufhin gingen die Großeltern gerichtlich und erfolglos gegen das Verbot vor.
Zwar besteht ein Umgangsrecht der Großeltern, jedoch unterliegt dies der Bedingung, dass es dem Wohl der Kinder dient. Der Kontakt soll die Entwicklung des Kindes fördern. Sobald dieses durch die Auseinandersetzungen zwischen Großeltern und Eltern in einen Loyalitätskonflikt gelangt, wird dies regelmäßig abgelehnt. Weiterhin steht Eltern der Erziehungsvorrang zu, weshalb ihnen in solchen Fällen der Vorzug zu gewähren ist.
Daher wird man Großeltern in solchen Fällen anraten müssen, zunächst den Kontakt zu den Eltern zu suchen, bevor gerichtliche Schritte eingeleitet werden.
Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.
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