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Umgang mit dem Kind gegen den Willen des Vaters

Was passiert, wenn ein Elternteil den Umgang mit seinem Kind nicht mehr wahrnehmen will? Kann man den Umgang erzwingen?

Umgangsrecht bedeutet auch Umgangspflicht

Elternteile wollen nach einer Trennung ihr Recht durchsetzen, ihre Kinder zu sehen. Aber besteht daneben auch eine Umgangspflicht und was passiert, wenn Elternteile diese vernachlässigen? Eine Frage, die im Familienrecht sehr häufig gestellt wird.

Festsetzung von Ordnungsmitteln nach Verletzung der Umgangspflicht?

In einem Fall des OLG Hamm (Beschluss v. 25.07.2017 – 6 WF 179/17) hatte ein Vater zunächst gerichtlich sein Umgangsrecht erkämpft. Im Nachhinein hatte er jedoch im Hinblick auf die schwierige Situation zwischen den Elternteilen entschieden, dieses Recht nicht mehr wahrzunehmen. Fraglich war, ob daher ein Ordnungsmittel festgesetzt werden sollte, um den Umgang zu erzwingen.

Umgang soll vor allem dem Kindeswohl entsprechen

Das Gericht entschied sich dagegen. Der Umgang solle primär dem Kindeswohl dienen. Jedoch wäre dies nicht mehr der Fall, wenn der Umgang gerichtlich erzwungen werden müsste. Dies könne kaum dem Kinderwohl entsprechen, da vor allem das Kind unter der Situation leiden würde. Sei der Umgang nicht „überlebenswichtig“, so sei von einer zwangsweisen Umsetzung abzusehen.

Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae

Über die Autorin

Rechtsanwältin Christine Andrae ist Fachanwältin für Familienrecht in Köln. Auf dieser Seite veröffentlich sie Beiträge zu familienrechtlichen Themen wie Unterhalt, Sorgerecht, Scheidung oder Umgangsrecht.

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